Bund zu Regensburg. 473
Infantin Katharina aufkündigen, „zu unverdientem Spott,
Hohn und Schimpf für ihn und das ganze kur= und fürstliche
Haus Sachsen“ 1). Es war der habsburgische Lohn dafür,
daß Karl seine Erhebung auf den deutschen Thron vor allen
Anderen Friedrich dem Weisen verdankte.
Und wie der Kaiser so konnte auch der Papst sich schließlich
doch noch seines Erfolges erfreuen. Was Kardinal Campeggio
vom Reichstage nicht erhalten konnte, die Execution des wormser
Edicts, suchte er, noch zu Nürnberg, durch eine Verbindung
derjeuigen Fürsten zu erreichen, die am heftigsten gegen Luther
sich geäußert hatten. Es waren die Herzöge von Bahern,
Ferdinand von Osterreich und eine Anzahl Bischöfe (jedoch kein
sächsischer, auch nicht einmal Herzog Georg von Sachsen), die
sich im Juli 1524 zu Regensburg dazu vereinigten, in ihren
Ländern die neue Lehre zu vernichten und sich im Nothfall
dabei einander beizustehen 7). Es war eine Verschwörung, be-
stimmt, die große und allgemeine Bewegung der Nation für
die Reformation zu unterdrücken; die Stände des Reiches fielen
fortan in zwei Parteien auseinander. Wie oft es auch schon
gesagt worden ist, es kann nicht oft genug wiederholt werden:
nicht die Reformation hat die Spaltung der deutschen Nation
in zwei feindliche Hälften verschuldet; ihre Widersacher thaten
es, indem sie sich mit der römischen Kurie gegen die Nation
verbündeten.
Aber das Jahr 1524 brachte noch ein zweites Unheil her-
vor, das, wein es auch an Verderblichkeit das erste nicht er-
reichte, sich doch weit rascher und unmittelbarer fühlbar machte.
Mit dem Falle des Reichsregiments war die letzte Hoffnung
erloschen, dasß die so oft als nothwendig auerkannten, so oft
versuchten und ebenso oft wieder vereitelten Reformen im
1) Ranke II, 32—105 ff.; Droysen II, 2. S. 149—166.
1) Die Punkte jener Vereinigung s. in des Kanzlers Joh. Adlz-
reiter Annales Boicae gentis (eigentlich des Jesniten Fervaux Werl) (ed.
Leibnitz (Francof. 1710, fol.)) II, 239. Der 7. und 8. Artikel rief
alle zu Wittenberg studirenden Unterthanen dieser Fürsten zurück, bei Ver-
lust der Beneficien, Erbschaften und Anstellungen als Geistliche und Lehrer.
Vergl. auch Joh. Sleidan, De statu relig. et reipubl. (ed. Böhme,
Francof. 1785, 8°) I, 240.