Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

552 Landgraf Philipps Gefangennahme. 
Philipp von Hessen, der sich, der Treue seines Laudadels nicht 
sicher, nach der Schlacht bei Mühlberg die Vermittlung seines 
Schwiegersohns und des römischen Königs anzunehmen bequemte. 
Ferdinand rieth seinem Bruder, aus Rücksicht gegen Moritz 
den Landgrafen milde zu behandeln; sein Groll war ohnehin 
mehr gegen Johann Friedrich gerichtet wegen der Verbindung, 
die dieser mit seinen böhmischen Unterthauen angeknüpft hatte. 
Aber der Kaiser bestand auf Ergebung auf Gnade und Un- 
gnade; nur daß sie nicht zu Leibesstrafe noch ewigem Gefängniß 
führen solle, gestand er den Vermittlern zu. Wie es möglich 
gewesen, daß diese trotzdem dem Landgrafen die Versicherung 
gaben, „er solle weder an Leib noch Gut, auch nicht mit Ge- 
fängniß beschwert werden“, ist nicht ganz aufgeklärt. Er sollte 
dem schmalkaldischen Bunde entsagen, das Reichskammerzgericht 
anerkennen, 150000 Fl. zahlen, Geschütz und Pulver (bis auf 
den Bedarf Einer Festung) ausliefern und dem Herzog Hein- 
rich von Braunschweig Land und Freiheit zurückgeben. Als 
Philipp hierauf am 19. Junui zu Halle dem Kaiser fußfällig 
Abbitte gethan hatte, wurde er zu seiner und der beiden Fürsten 
größter Bestürzung von der Mahlzeit bei Herzog Alba gefangen 
hinweggeführt. Die Schuld lag an der Unachtsamkeit der Ver- 
mittler, die sich selbst bis zum Einlager für Philipps Freiheit 
verbürgt hatten und nachträglich doch nicht umhin konnten, die 
Berechtigung des Kaisers zu diesem Verfahren anzuerkenmen; 
alle ihre Bitten richteten bei demselben nichts aus 1). 
So war die Rolle Sachsens im schmalkaldischen Bunde 
und dessen Rolle selbst ausgespielt. Der Bund hatte seinen 
Zweck verfehlt, nicht nur durch seine Zweiköpfigkeit, sondern 
auch dadurch, daß man sich lange nicht geung in die ganze Auf- 
gabe desselben hineingedacht hatte. Nur Magdeburg besaß 
Kühnheit genug, sowohl Moritzens als des Kaisers Aufforde- 
rung, sich zu ergeben, standhaft zurückzuweisen. Aber wieviel auch 
für Sachsen, für den Protestantismus und Deutschlands Frei- 
1) Stumpf, Polit. Gesch. v. Bayern I, 2. S. 287 und Mobnikes 
lehrreiche Zusammenstellung einiger Aktenstücke hinter Sastrows Leben 
II, 691 ff. Dazu Rauke 1V, 107f f. — Vergl. Lanz a. a. O. II, 
Nr. 591 u. 593.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.