552 Landgraf Philipps Gefangennahme.
Philipp von Hessen, der sich, der Treue seines Laudadels nicht
sicher, nach der Schlacht bei Mühlberg die Vermittlung seines
Schwiegersohns und des römischen Königs anzunehmen bequemte.
Ferdinand rieth seinem Bruder, aus Rücksicht gegen Moritz
den Landgrafen milde zu behandeln; sein Groll war ohnehin
mehr gegen Johann Friedrich gerichtet wegen der Verbindung,
die dieser mit seinen böhmischen Unterthauen angeknüpft hatte.
Aber der Kaiser bestand auf Ergebung auf Gnade und Un-
gnade; nur daß sie nicht zu Leibesstrafe noch ewigem Gefängniß
führen solle, gestand er den Vermittlern zu. Wie es möglich
gewesen, daß diese trotzdem dem Landgrafen die Versicherung
gaben, „er solle weder an Leib noch Gut, auch nicht mit Ge-
fängniß beschwert werden“, ist nicht ganz aufgeklärt. Er sollte
dem schmalkaldischen Bunde entsagen, das Reichskammerzgericht
anerkennen, 150000 Fl. zahlen, Geschütz und Pulver (bis auf
den Bedarf Einer Festung) ausliefern und dem Herzog Hein-
rich von Braunschweig Land und Freiheit zurückgeben. Als
Philipp hierauf am 19. Junui zu Halle dem Kaiser fußfällig
Abbitte gethan hatte, wurde er zu seiner und der beiden Fürsten
größter Bestürzung von der Mahlzeit bei Herzog Alba gefangen
hinweggeführt. Die Schuld lag an der Unachtsamkeit der Ver-
mittler, die sich selbst bis zum Einlager für Philipps Freiheit
verbürgt hatten und nachträglich doch nicht umhin konnten, die
Berechtigung des Kaisers zu diesem Verfahren anzuerkenmen;
alle ihre Bitten richteten bei demselben nichts aus 1).
So war die Rolle Sachsens im schmalkaldischen Bunde
und dessen Rolle selbst ausgespielt. Der Bund hatte seinen
Zweck verfehlt, nicht nur durch seine Zweiköpfigkeit, sondern
auch dadurch, daß man sich lange nicht geung in die ganze Auf-
gabe desselben hineingedacht hatte. Nur Magdeburg besaß
Kühnheit genug, sowohl Moritzens als des Kaisers Aufforde-
rung, sich zu ergeben, standhaft zurückzuweisen. Aber wieviel auch
für Sachsen, für den Protestantismus und Deutschlands Frei-
1) Stumpf, Polit. Gesch. v. Bayern I, 2. S. 287 und Mobnikes
lehrreiche Zusammenstellung einiger Aktenstücke hinter Sastrows Leben
II, 691 ff. Dazu Rauke 1V, 107f f. — Vergl. Lanz a. a. O. II,
Nr. 591 u. 593.