560 Das albertinische Sachsen.
hätte die kostspielige und doch nur theilweise (und schon 1515
ganz aufgegebene) Erwerbung eines entfernten Nebenlandes seinen
Nachfolgern die Lehre geben können, daß damit nur das wahre
Interesse für das eigene Land getheilt, wo nicht hintangesetzt,
das Mark der Stammbesitzung für einen dem Lande und Volke
fremdartigen Vortheil hingeopfert werde. Albrecht für seine
Person brauchte einen größern Schauplatz für seinen Thaten-
drang und erlebte die völlige Vereitelung seiner Bemühungen
nicht; aber seine Nachkommen hätten an seiner und seiner Söhne
Erfahrung lernen mögen, zumal als sie nach 200 Jahren selbst
die theuer erkämpfte Religion um fremdes Land hingaben, daß
dies wohl scheinbar äußeren Glanz, aber selten den wahren
Segen bringt, der in der treuen und redlichen Verwaltung des
angestammten Besitzes, im blühenden Frieden und in der Dank-
barkeit des heimischen Landes liege. Desungeachtet ist ein Ne-
gentenleben, welches mehr nach außen hin und in der Ferne
den Glanz des sächsischen Namens verbreitete, nicht ohne manche
Verbesserung und Verschönerung im Lande geblieben. Die Ein-
richtung eines Oberhofgerichts zu Leipzig statt der zwei von
Dresden und Eckardsberge, eines Landesregierungscollegiums,
die Erbauung des freiberger Doms, seit 1484 an Stelle der
abgebrannten Franenkirche, der 1471 durch Meister Arnold von
Westfalen begonnenen neuen Albrechtsburg zu Meißen, der dor-
tigen Brücke rühren von ihm her. 1) Und daß auch von ihm
trotz seiner Hiungabe an den Kaiser das damals immer mehr
und besonders von Friedrich dem Weisen beachtete Territorial-
interesse nicht ganz verleugnet wurde, dafür zeugt der Erbver-
trag, — denn als solcher und nicht als Testament sollte eine
Urkunde betrachtet werden, die mit Vorwissen und Einstimmung
der Söhne gegeben wurde, — welchen er am 18. Februar
1499 zu Mastricht, mit Zuziehung einiger Landesstände, ab-
schloß. Um alle Irrungen und Nachtheile zu vermeiden, welche,
wie bisher geschehen, aus der Theilung der Länder entstehen
könnten, sollten die meißnischen und thüringischen Länder fortan
ungetheilt bleiben, und nebst dem albertinischen Antheil an
1) v. Langenn, Albrecht, S. 398 ff.