Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

560 Das albertinische Sachsen. 
hätte die kostspielige und doch nur theilweise (und schon 1515 
ganz aufgegebene) Erwerbung eines entfernten Nebenlandes seinen 
Nachfolgern die Lehre geben können, daß damit nur das wahre 
Interesse für das eigene Land getheilt, wo nicht hintangesetzt, 
das Mark der Stammbesitzung für einen dem Lande und Volke 
fremdartigen Vortheil hingeopfert werde. Albrecht für seine 
Person brauchte einen größern Schauplatz für seinen Thaten- 
drang und erlebte die völlige Vereitelung seiner Bemühungen 
nicht; aber seine Nachkommen hätten an seiner und seiner Söhne 
Erfahrung lernen mögen, zumal als sie nach 200 Jahren selbst 
die theuer erkämpfte Religion um fremdes Land hingaben, daß 
dies wohl scheinbar äußeren Glanz, aber selten den wahren 
Segen bringt, der in der treuen und redlichen Verwaltung des 
angestammten Besitzes, im blühenden Frieden und in der Dank- 
barkeit des heimischen Landes liege. Desungeachtet ist ein Ne- 
gentenleben, welches mehr nach außen hin und in der Ferne 
den Glanz des sächsischen Namens verbreitete, nicht ohne manche 
Verbesserung und Verschönerung im Lande geblieben. Die Ein- 
richtung eines Oberhofgerichts zu Leipzig statt der zwei von 
Dresden und Eckardsberge, eines Landesregierungscollegiums, 
die Erbauung des freiberger Doms, seit 1484 an Stelle der 
abgebrannten Franenkirche, der 1471 durch Meister Arnold von 
Westfalen begonnenen neuen Albrechtsburg zu Meißen, der dor- 
tigen Brücke rühren von ihm her. 1) Und daß auch von ihm 
trotz seiner Hiungabe an den Kaiser das damals immer mehr 
und besonders von Friedrich dem Weisen beachtete Territorial- 
interesse nicht ganz verleugnet wurde, dafür zeugt der Erbver- 
trag, — denn als solcher und nicht als Testament sollte eine 
Urkunde betrachtet werden, die mit Vorwissen und Einstimmung 
der Söhne gegeben wurde, — welchen er am 18. Februar 
1499 zu Mastricht, mit Zuziehung einiger Landesstände, ab- 
schloß. Um alle Irrungen und Nachtheile zu vermeiden, welche, 
wie bisher geschehen, aus der Theilung der Länder entstehen 
könnten, sollten die meißnischen und thüringischen Länder fortan 
ungetheilt bleiben, und nebst dem albertinischen Antheil an 
1) v. Langenn, Albrecht, S. 398 ff.
	        
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