354 Militärgerichtliche Kompetenz.
Vorschrift der Just.-Min.-Entschließung v. 5. Juli
1859 1) den Thatbestand festzustellen.
Da sich aber die Verletzung alsbald als sehr
geringfügig gezeigt, auch die Mißhandelte eine Be-
strafung ihres Sohnes nicht zu beabsichtigen erklärt
hatte, beschränkte sich der Untersuchungsrichter dar-
auf, diesen Sachverhalt zu Protokoll zu bringen
und übersendete die Aktenstücke an das k. III. Jä-
gerbataillon, bei welchem K. Steger eingereiht war.
Dieses leitete aber die Sendung mit dem Bei-
fügen zurück, daß es zur Einleitung einer Untersuch-
ung keinen Grund finde, und erklärte sich auf die
wiederholte Zuschrift des Untersuchungsrichters, daß
es sich nicht mehr um die Einleitung einer Vorun-
tersuchung, sondern um den Abschluß einer bereits
eingeleiteten handle, für unzuständig.
Der hiernach entstandene verneinende Kompe-
petenzkonflikt wurde vom obersten Gerichtshofe da-
hin entschieden,
daß zur Erledigung der Sache gegen den
Soldaten Konrad Steger wegen Mißhandlung
seiner Mutter das k. III. Jägerbataillon zu-
ständig sei,
und zwar in Erwägung,
daß der Untersuchungsrichter die betreffenden
Unters nicht in eigener Kompe-
tenz, sondern“ in Gemähheit des Ausschreibens des
k. Staatsministeriums der Justiz vom 5. Juli 1859,
die Führung der Voruntersuchungen gegen beurlaubte
Soldaten betr., lediglich als Stellvertreter des zu-
ständigen Militärgerichtes vorgenommen hat,
daß ferner zwar in Gemäßheit der Erhebungen
über den objektiven Thatbestand und in Folge der
von Kunlgunda Steger erklärten Zurücknahme ihres
1) Feisohr, f. GG. u. RPfl. Bd. VI S. 301.