Politische Verhältnisse. Landeshoheit. 623
lernten Schüler Karls, in welchem der große Rechner sich allein
verrechnet hatte. Der als „schwarzer Fürst“ den Türken
Achtung einzuflößen wußte, warf auch Karls Arbeit vieler Jahre
um. Er stellte sich und seinen fast verdoppelten Staat an die
Spitze der deutschen Mittelmacht und zwang einen Kaiser zur
Flucht, der über den ehrgeizigen Pläuen für die Größe seines
Hauses seine Pflichten gegen die Nation verkannte und verab-
säumte. In einem großen Theil von Deutschland, in Däne-
mark, Norwegen, Schweden und Preußen, selbst in dem jungen
Staat der Niederlande würde die neue Lehre ihren Stützpunkt
an der Elbe gefunden haben, wenn Moritz länger gelebt hätte.
Mit etwas mehr Bestimmtheit läßt sich über die Staats-
verhältnisse im Innern ves Landes reden. Der Gesammt-=
bestand des Landes erweiterte sich in diesem Zeitraum (1508)
durch Schloß und Amt Capellendorf, durch Johann Friedrichs
Ankauf der durch ihre böhmische Nachbarschaft und ihren Berg-
bau wichtigen Herrschaft Schwarzenberg (1533) und 1338
durch die Wiedereinlösung der durch Kurfürst Albrecht III. (von
Ascanien) verpfändeten Stücke des magdeburger Burggrafthums,
wozu die burggräslichen Gerechlsame in Magdeburn und Halle
und die Amter Gommern, Nauis, Elbenau und Plötzkau ge-
Hürten. Dagegen gingen 1547 und 1549 mehre böhmische
Kehen und das schlesische Herzogthum Sagan wiederum ver-
Loren.
In diesem Zeitraum bildeten die wettinischen Länder bereits
ein dem Reiche gegenüber durch ihre Fürsten vertretenes Terri-
Lorium, ein „beschlossen und bezirkt Land“, so daß sich die
landesfürstliche Anctorilät über alle innerhalb seiner Grenzen
gelegenen Grafschaften und Herrschaften immer bestimmter aus-
dehnte. Bezeugt schon Maximilians I. Weisung au die Bischöfe,
Prälaten und andere große Insassen der sächsischen Lande, ihre
Reichsabgaben nicht unmittelbar dem Reiche, sondern an Herzog
Albrecht zu erlegen, die fortschreitende Mittelbarmachung der-
selben, so war besonders Kurfürst Moritz unausgesetzt bemüht,
gegen alle, welche ihm gegenüber Reichsnnmittelbarkeit beau-
spruchten, seine Landeshoheit geltend zu machen und den Grund-
satz durchzuführen, daß jeder Lehenbesitz innerhalb der sächsischen