Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Politische Verhältnisse. Landeshoheit. 623 
lernten Schüler Karls, in welchem der große Rechner sich allein 
verrechnet hatte. Der als „schwarzer Fürst“ den Türken 
Achtung einzuflößen wußte, warf auch Karls Arbeit vieler Jahre 
um. Er stellte sich und seinen fast verdoppelten Staat an die 
Spitze der deutschen Mittelmacht und zwang einen Kaiser zur 
Flucht, der über den ehrgeizigen Pläuen für die Größe seines 
Hauses seine Pflichten gegen die Nation verkannte und verab- 
säumte. In einem großen Theil von Deutschland, in Däne- 
mark, Norwegen, Schweden und Preußen, selbst in dem jungen 
Staat der Niederlande würde die neue Lehre ihren Stützpunkt 
an der Elbe gefunden haben, wenn Moritz länger gelebt hätte. 
Mit etwas mehr Bestimmtheit läßt sich über die Staats- 
verhältnisse im Innern ves Landes reden. Der Gesammt-= 
bestand des Landes erweiterte sich in diesem Zeitraum (1508) 
durch Schloß und Amt Capellendorf, durch Johann Friedrichs 
Ankauf der durch ihre böhmische Nachbarschaft und ihren Berg- 
bau wichtigen Herrschaft Schwarzenberg (1533) und 1338 
durch die Wiedereinlösung der durch Kurfürst Albrecht III. (von 
Ascanien) verpfändeten Stücke des magdeburger Burggrafthums, 
wozu die burggräslichen Gerechlsame in Magdeburn und Halle 
und die Amter Gommern, Nauis, Elbenau und Plötzkau ge- 
Hürten. Dagegen gingen 1547 und 1549 mehre böhmische 
Kehen und das schlesische Herzogthum Sagan wiederum ver- 
Loren. 
In diesem Zeitraum bildeten die wettinischen Länder bereits 
ein dem Reiche gegenüber durch ihre Fürsten vertretenes Terri- 
Lorium, ein „beschlossen und bezirkt Land“, so daß sich die 
landesfürstliche Anctorilät über alle innerhalb seiner Grenzen 
gelegenen Grafschaften und Herrschaften immer bestimmter aus- 
dehnte. Bezeugt schon Maximilians I. Weisung au die Bischöfe, 
Prälaten und andere große Insassen der sächsischen Lande, ihre 
Reichsabgaben nicht unmittelbar dem Reiche, sondern an Herzog 
Albrecht zu erlegen, die fortschreitende Mittelbarmachung der- 
selben, so war besonders Kurfürst Moritz unausgesetzt bemüht, 
gegen alle, welche ihm gegenüber Reichsnnmittelbarkeit beau- 
spruchten, seine Landeshoheit geltend zu machen und den Grund- 
satz durchzuführen, daß jeder Lehenbesitz innerhalb der sächsischen
	        
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