Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Gesetz nicht; bei nicht notwendig zu erledigenden Sachen wird es 
dabei sein Bewenden haben. Andernfalls ist es Pflicht und Recht 
des Senats, kraft seines Oberaufsichts in dringenden Fällen provisorisch 
handelnd einzugreifen, bis die definitive Entscheidung durch Beschluß 
von Senat und Bürgerschaft getroffen ist.!) 
Deputationsberichte und Gesetzentwürfe werden vom Vor- 
sitzer redigiert und sind von der Deputation zu genehmigen. In 
beratenden Deputationen und bei Abfassung von Gutachten überhaupt 
kann die Minorität Aufnahme ihrer Gegengründe und Vorschläge 
verlangen (Gesetz § 18b). Die Berichte werden doppelt ausgefertigt, 
beide Ausfertigungen dem Senat eingereicht, welcher das für die 
Bürgerschaft bestimmte Exemplar dieser innerhalb sechs Wochen, auf 
Verlangen der Hälfte der bürgerschaftlichen Mitglieder sofort, zugehen 
läßt (Ges. 8§ 19).2) 
Eine Subdeputation kann von einer Deputation eingesetzt 
werden; in jedem Fall muß einer solchen mindestens je ein Mitglied 
des Senats und der Bürgerschaft angehören; falls nicht ohne weiteres 
eine Verständigung erfolgt, wählen die Mitglieder des Senats und 
der Bürgerschaft getrennt ihre Subdeputierten. Ihre Zahl und 
der Geschäftskreis der Subdeputation wird von der Deputation be- 
stimmt (Ges. § 20, 21). 
* 34. Zechtsstellung der verwaltenden Deputationen 
und ihrer Mitglieder. 
I. Die verwaltenden Deputationen sind Behörden: 
ein Kreis von Staatsgeschäften ist ihnen kraft öffentlichen Rechtes zur 
Erledigung zugewiesen.') Sie sind Staatsbehörden oder Gemeinde- 
behörden der Stadt Bremen, letzteres wenn sie nur Gemeinde- 
angelegenheiten zu besorgen haben. Da die Trennung der Stadt 
Bremen vom Staat aber nicht durchgeführt ist (unten § 40), können 
auch die allgemeinen Deputationen (Ges. § 54 1) zugleich als Gemeinde- 
1) ck. Bericht der Verfassungsdeputation Verh. 1852 S. 251 f.: „Nähere 
Bestimmungen für den Fall, daß kein Beschluß zustande kommt, sind nicht 
getroffen in der Voraussetzung, daß solchenfalls unter Umständen das Ober- 
aufsichtsrecht des Senats zur Geltung kommt." 
2) Bis zu dem Gesetz vom 27. April 1873 (S. 46) hatte der Senat ihr 
die Berichte stets unverzüglich zuzustellen. 
3) Laband Bd. I § 39 S. 338; O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht 
Bd. 1 88 S. 96 Anm. 2. 
 
	        
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