Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Für den Staat Bremen ergibt die Kleinheit der Verhältnisse, 
die Entwicklung aus der Stadtrepublik Besonderheiten. 
Ortlich organisierte Verwaltungsbezirke sind die Amtsbezirke 
Vegesack und Bremerhaven und das Landgebiet; für die Stadt 
Bremen ergibt sich nach Ausscheiden dieser übrigen Gebietsteile für 
einzelne Verwaltungszweige, besonders für die Polizei, eine örtliche 
Verwaltung; doch besteht eine lokale Organisation unter der Zentral- 
verwaltung keineswegs auf allen Gebieten. 
Als Kommunalverbände bestehen die Stadtgemeinden 
Vegesack und Bremerhaven, die 15 Landgemeinden und 
als höherer Kommunalverband über den letzteren das Landgebiet als 
Landkreis. 
Die Verfassung gibt jeder Gemeinde des bremischen Staates 
das Recht auf eine selbständige Gemeindeverfassung (§ 72); sie 
erkennt auch die Stadt Bremen als politische Gemeinde des 
Staats an (8 75) und gibt ihr eine Organisation (8 70). 
Aber die Gemeindeangelegenheiten der Stadt Bremen sind nicht 
von den staatlichen Angelegenheiten getrennt. Ihre Verfassung ist 
nicht eine Kommunalverfassung in und unter dem Staat, sondern eine 
Modifikation der Staatsverfassung. 
Nach der Verfassung zerfällt das ganze Staatsgebiet in 
Gemeindebezirke, das Staatsvolk gliedert sich in Angehörige der 
einzelnen Gemeinden. 
Abgesehen von der nach Obigem eine Sonderstellung einnehmenden 
bremischen Stadtgemeinde teilen sich die übrigen Gemeinden in zwei 
Gruppen: 1) die Hafenstädte Vegesack und Bremerhaven, 2) die 
Landgemeinden. Beide Gruppen unterscheiden sich nach ihrer Ent- 
wicklung: die Landgemeinden sind meist viel später zu Verfassungen 
gekommen. Die Grundlage des Gemeindevolkes ist eine andere: In 
den Landgemeinden — wie in der Stadt Bremen — setzt die 
Gemeindeangehörigkeit Bremische Staatsangehörigkeit voraus und ist 
im übrigen an den Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde geknüpft; 
in den Hafenstädten ist die Gemeindeangehörigkeit von der Staats- 
angehörigkeit unabhängig, politische Berechtigung gibt nur das an 
bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Gemeindebürgerrecht. Die Or- 
ganisation ist verschieden: Nach dem sogen. preußischen System haben 
die Stadtgemeinden zwei kollegiale Organe, die Landgemeinden nur
	        
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