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Für den Staat Bremen ergibt die Kleinheit der Verhältnisse,
die Entwicklung aus der Stadtrepublik Besonderheiten.
Ortlich organisierte Verwaltungsbezirke sind die Amtsbezirke
Vegesack und Bremerhaven und das Landgebiet; für die Stadt
Bremen ergibt sich nach Ausscheiden dieser übrigen Gebietsteile für
einzelne Verwaltungszweige, besonders für die Polizei, eine örtliche
Verwaltung; doch besteht eine lokale Organisation unter der Zentral-
verwaltung keineswegs auf allen Gebieten.
Als Kommunalverbände bestehen die Stadtgemeinden
Vegesack und Bremerhaven, die 15 Landgemeinden und
als höherer Kommunalverband über den letzteren das Landgebiet als
Landkreis.
Die Verfassung gibt jeder Gemeinde des bremischen Staates
das Recht auf eine selbständige Gemeindeverfassung (§ 72); sie
erkennt auch die Stadt Bremen als politische Gemeinde des
Staats an (8 75) und gibt ihr eine Organisation (8 70).
Aber die Gemeindeangelegenheiten der Stadt Bremen sind nicht
von den staatlichen Angelegenheiten getrennt. Ihre Verfassung ist
nicht eine Kommunalverfassung in und unter dem Staat, sondern eine
Modifikation der Staatsverfassung.
Nach der Verfassung zerfällt das ganze Staatsgebiet in
Gemeindebezirke, das Staatsvolk gliedert sich in Angehörige der
einzelnen Gemeinden.
Abgesehen von der nach Obigem eine Sonderstellung einnehmenden
bremischen Stadtgemeinde teilen sich die übrigen Gemeinden in zwei
Gruppen: 1) die Hafenstädte Vegesack und Bremerhaven, 2) die
Landgemeinden. Beide Gruppen unterscheiden sich nach ihrer Ent-
wicklung: die Landgemeinden sind meist viel später zu Verfassungen
gekommen. Die Grundlage des Gemeindevolkes ist eine andere: In
den Landgemeinden — wie in der Stadt Bremen — setzt die
Gemeindeangehörigkeit Bremische Staatsangehörigkeit voraus und ist
im übrigen an den Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde geknüpft;
in den Hafenstädten ist die Gemeindeangehörigkeit von der Staats-
angehörigkeit unabhängig, politische Berechtigung gibt nur das an
bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Gemeindebürgerrecht. Die Or-
ganisation ist verschieden: Nach dem sogen. preußischen System haben
die Stadtgemeinden zwei kollegiale Organe, die Landgemeinden nur