107
von der Ausführung Abstand;!) die Schwierigkeit der Sonderung des
Vermögens, einer getrennten Finanzverwaltung schien in keinem Ver—
hältnis zu stehen zu den möglichen Vorteilen.
II. „Die Stadt Bremen, bestehend aus der Altstadt, der Neu—
stadt und den Vorstädten, bildet für sich eine Gemeinde des Bremischen
Staats“ (Verf. § 75).
Die Stadt ist als Gemeinde vermögensfähiges
Privatrechtssubjekt und politisches Gemeinwesen.
Die Angehörigkeit der Stadtgemeinde bestimmt sich
nach der obrigkeitlichen Verordnung, die bremische Staats= und
Gemeindeangehörigkeit betreffend, vom 2. Januar 1871 (S. 1).
Danach setzt die Gemeindeangehörigkeit Staatsangehörigkeit voraus
und wird durch zweijährigen Aufenthalt, Verehelichung und Ab-
stammung nach Maßgabe der näheren Vorschriften des Reichsgesetzes
über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 mit diesem er-
worben; entsprechend wird sie verloren mit der Staatsangehörigkeit,
durch Erwerbung eines andern Unterstützungswohnsitzes, durch zwei-
jährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem 24. Lebens-
jahre gemäß jenem Gesetz. Die Bedeutung der Gemeindeangehörigkeit
ist äußerst gering (cf. z. B. Verf. § 81).
Organe der Stadtgemeinde sind der Senat und die
Stadtbürgerschaft; letztere umfaßt die „von den städtischen
Wählern“ gewählten Bürgerschaftsmitglieder, welche Angehörige der
Stadtgemeinde sind (Verf. § 76, 77). Da bei den heutigen Wahl-
klassen die städtischen Wähler nicht mehr überall von den nicht-
städtischen getrennt sind, vielmehr sich beide in der zweiten, dritten
und siebenten vereinigt finden (ck. oben S. 59) paßt die Bestimmung
nicht mehr recht.:2) Herkömmlich werden die erste bis vierte Klasse
als städtische angesehen.
1) Ausführlicher Bericht der Deputation in Verh. 1869 S. 20 f.; ef. über
das Weitere Verh. 1870 S. 60, 89. — Ein neuer Antrag der Bürgerschaft
1879 Verh. S. 255 wurde auch nicht weiter verfolgt; daselbst S. 500, 569;
weiterer Antrag Verh. 1895 S. 350. In Hamburg sind Staats= und
Stadtangelegenheiten nicht getrennt (Verf. Art. 97); in Lübeck besteht eine
Stadtgemeinde Lübeck mit eigenem Vermögen und Organen; doch ist ihre
Verwaltung mit der des Staates eng verbunden; Senat und Bürgerschaft
beschließen ebenso über die Gemeindeangelegenheiten (Klügmann, a. a. O.
89 S. 61).
2) Dagegen schon Bericht in Verh. 1875 S. 353.