Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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von der Ausführung Abstand;!) die Schwierigkeit der Sonderung des 
Vermögens, einer getrennten Finanzverwaltung schien in keinem Ver— 
hältnis zu stehen zu den möglichen Vorteilen. 
II. „Die Stadt Bremen, bestehend aus der Altstadt, der Neu— 
stadt und den Vorstädten, bildet für sich eine Gemeinde des Bremischen 
Staats“ (Verf. § 75). 
Die Stadt ist als Gemeinde vermögensfähiges 
Privatrechtssubjekt und politisches Gemeinwesen. 
Die Angehörigkeit der Stadtgemeinde bestimmt sich 
nach der obrigkeitlichen Verordnung, die bremische Staats= und 
Gemeindeangehörigkeit betreffend, vom 2. Januar 1871 (S. 1). 
Danach setzt die Gemeindeangehörigkeit Staatsangehörigkeit voraus 
und wird durch zweijährigen Aufenthalt, Verehelichung und Ab- 
stammung nach Maßgabe der näheren Vorschriften des Reichsgesetzes 
über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 mit diesem er- 
worben; entsprechend wird sie verloren mit der Staatsangehörigkeit, 
durch Erwerbung eines andern Unterstützungswohnsitzes, durch zwei- 
jährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem 24. Lebens- 
jahre gemäß jenem Gesetz. Die Bedeutung der Gemeindeangehörigkeit 
ist äußerst gering (cf. z. B. Verf. § 81). 
Organe der Stadtgemeinde sind der Senat und die 
Stadtbürgerschaft; letztere umfaßt die „von den städtischen 
Wählern“ gewählten Bürgerschaftsmitglieder, welche Angehörige der 
Stadtgemeinde sind (Verf. § 76, 77). Da bei den heutigen Wahl- 
klassen die städtischen Wähler nicht mehr überall von den nicht- 
städtischen getrennt sind, vielmehr sich beide in der zweiten, dritten 
und siebenten vereinigt finden (ck. oben S. 59) paßt die Bestimmung 
nicht mehr recht.:2) Herkömmlich werden die erste bis vierte Klasse 
als städtische angesehen. 
1) Ausführlicher Bericht der Deputation in Verh. 1869 S. 20 f.; ef. über 
das Weitere Verh. 1870 S. 60, 89. — Ein neuer Antrag der Bürgerschaft 
1879 Verh. S. 255 wurde auch nicht weiter verfolgt; daselbst S. 500, 569; 
weiterer Antrag Verh. 1895 S. 350. In Hamburg sind Staats= und 
Stadtangelegenheiten nicht getrennt (Verf. Art. 97); in Lübeck besteht eine 
Stadtgemeinde Lübeck mit eigenem Vermögen und Organen; doch ist ihre 
Verwaltung mit der des Staates eng verbunden; Senat und Bürgerschaft 
beschließen ebenso über die Gemeindeangelegenheiten (Klügmann, a. a. O. 
89 S. 61). 
2) Dagegen schon Bericht in Verh. 1875 S. 353.
	        
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