2. In Bremerhaven: a) Grund-, Miet- und Personalsteuer
jetzt nach Ortsstatut v. 5. Febr. 1902 (S. 84); b) Gemeinde—
einkommensteuer gemäß Ortsstatut v. 1. April 1902 (S. 89); c) in-
direkte Abgaben: Hundesteuer nach Ortsstatut v. 5. Febr. 1902 (S. 78),
Wirtschaftsabgabe, Abgabe für Tanzmusiken, Konzerte und Bälle, für
Billards und Kegelbahnen.
II. Die ihnen vom Staat überwiesenen örtlichen
Geschäfte der Staatsverwaltung müssen die Gemeindeorgane
erledigen, insbesondere ist der Stadtrat hierzu verpflichtet (St. V. § 90).
Zu diesen übertragenen Staatsgeschäften gehören z. B. die Standes-
amtsgeschäfte,)) vor allem aber Geschäfte der Ortspolizei. Die
Ortspolizeiverwaltung ist grundsätzlich nicht Gemeinde-, sondern
Staatssache, speziell also Sache des Senats.:) Die Verfassung
der Hafenstädte sieht aber eine Übertragung auf die Gemeindebehörden
vor und bestimmt, daß sie, soweit der Senat sie nicht andern Behörden
vorbehält, vom Stadtrat geführt wird (St. V. § 86). Danach ist
es also Sache des Senats, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang
das Amt oder der Stadtrat polizeiliche Geschäfte führen soll.
Bisher hat eine Übertragung polizeilicher Geschäfte auf den
Stadtrat nur zum kleinen Teil stattgefunden.
In Bremerhaven ist Sache des Amtes die Straßenpolizei
am Tage, die Kriminal-, Sitten-, politische Polizei, Aufsicht über
die Wirtschaften, das Gesindewesen. Dagegen weist die V. vom
25. März 1892 (S. 51) dem Stadtrat insbesondere zu?): die
Paß= und Meldepolizei, Aufgaben der Bevölkerungs= und Gebäude-
statistik, Funktionen der Ortsobrigkeit in Militärangelegenheiten, einen
Teil der Gewerbepolizei,!) die Feuer= und Baupolizei, jedoch nicht
für die Häsen und ihre Umgebung, für Schiffswerften und Trocken-
1) Personenstandsgesetz vom 6. Febr. 1875 § 4 und Ausführungsverordnung
dazu v. 1. August 1902 (S. 63) § 3. «
2) Verh. 1850 S. 253.
8) Durch V. v. 3. März 1880 (S. 20) wurden dem Stadtrat in Bremer-
haven Polizeigeschäfte in größerem Umfang übertragen, die durch V. v.
23. Febr. 1882 (S. 17) zum Teil wieder dem Amt übertragen wurden. —
Die Gemeinde wünscht Übernahme der Straßenpolizei, Verh. der Bürgerschaft
1899 S. 171 f.
4) ck auch die Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung v. 25. März
1892 (S. 49) § 5.