Unternehmer
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dem U., wenn der Besteller den Ver-
trag aus diesem Grunde kündigt, nur
der im § 645 Abs. 1 bestimmte An-
spruch zu. 4
Ist eine solche Uberschreitung des
Anschlags zu erwarten, so hat der U.
dem Besteller unverzüglich Anzeige zu
machen.
Verpflichtet sich der U., das Werk
aus einem von ihm zu beschaffenden
Stoffe herzustellen, so hat er dem
Besteller die hergestellte Sache zu
übergeben und das Eigentum an der
Sache zu verschaffen. Auf einen
solchen Vertrag finden die Vorschriften
über den Kauf Anwendung; ist eine
nicht vertretbare Sache herzustellen,
so treten an die Stelle des § 433,
des § 446 Abs. 1 Satz 1 und der
§§ 447, 459, 460, 462—464, 477
bis 479 die Vorschriften über den
Werkvertrag mit Ausnahme der 88
647, 648.
Verpflichtet sich der U. nur zur
Beschaffung von Zuthaten oder
sonstigen Nebensachen, so finden aus-
schließlich die Vorschriften über den
Werkvertrag Anwendung.
Unterricht.
Verjährung.
196 In zwei Jahren verjähren die An-
Art.
&0
sprüche:
1.
11. der öffentlichen Anstalten, welche
dem U. der Erziehung, Verpflegung
oder Heilung dienen, sowie der
Inhaber von Privatanstalten sol-
cher Art für Gewährung von U.,
Verpflegung oder Heilung und
für die damit zusammenhängen-
den Aufwendungen; 201.
Unterrichtsanstalt.
Einführungsgesetz s.
E.G.
E..
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411
716
Art.
775.
1859
1888
Untersagung
Schuldverhältnis.
Tritt eine Militärperson, ein Beamter,
ein Geistlicher oder ein Lehrer an
einer öffentlichen U. den übertragbaren
Teil des Diensteinkommens, des
Wartegeldes oder des Ruhegehalts ab,
so ist die auszahlende Kasse durch
Aushändigung einer von dem bis-
herigen Gläubiger ausgestellten, öffent-
lich beglaubigten Urkunde von der
Abtretung zu benachrichtigen. Bis
zur Benachrichtigung gilt die Ab-
tretung als der Kasse nicht be-
kannt.
Unterrichtung.
Gesellschaft.
Ein Gesellschafter kann, auch wenn
er von der Geschäftsführung ausge-
schlossen ist, sich von den Angelegen-
heilen der Gesellschaft persönlich unter-
richten. . ..
Untersagung.
Ehescheidung.
Ist die geschiedene Frau allein für
schuldig erklärt, so kann der Mann
ihr die Führung seines Namens
untersagen. Die U. erfolgt durch
Erklärung gegenüber der zuständigen
Behörde; die Erklärung ist in öffent-
lich beglaubigter Form abzugeben.
Einführungsgesetz.
777. 779 s. E.G. — E. G.
Vormundschaft.
Die Einsetzung eines Familienrates
unterbleibt, wenn der Vater oder die
eheliche Mutter des Mündels sie
untersagt hat. 1868.
Ist ein Beamter oder Religionsdiener
zum Vormunde bestellt, so hat ihn
das Vormundschaftsgericht zu ent-
lassen, wenn die nach den
L.G. zulässige U. der Fortführung
der Vormundschaft erfolgt. 1895.