Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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erlassen werden. Verordnung bezeichnet also eine Form der staatlichen 
Willensäußerung, die Bestimmungen verschiedenen Inhalts enthalten kann. 
Nach ihrem Inhalt unterscheidet man Rechtsverordnungen 
und Verwaltungsverordnungen. Rechtsverordnungen enthalten 
Rechtsvorschriften, sollen in den bestehenden Rechtszustand eingreifen, 
haben also den Inhalt materieller Gesetze. Verwaltungsverordnungen 
enthalten Anordnungen im Rahmen der geltenden Rechtsordnung. 
Da die Gesetzgebung Sache von Senat und Bürgerschaft ist, 
kann der Senat oder eine andere Behörde Rechtsverordnungen nur 
erlassen kraft gesetzlicher Ermächtigung und, soweit diese reicht. Jede 
Rechtsverordnung muß eine gesetzliche Grundlage haben; andrerseits 
hat sie auch ihre Schranke am Gesetz: Die Verordnung kann ein 
Gesetz nicht aufheben oder abändern, sofern ihr diese Macht nicht 
wieder ausdrücklich in der Ermächtigung erteilt ist, z. B. bei dem 
verfassungsmäßigen Notverordnungsrecht des Senats gemäß Verf. 8 20. 
Die Ermächtigung kann allgemein erteilt sein oder für besondere 
Fälle. Die Verfassung enthält zwei allgemeine Ermächtigungen zum 
Erlaß von Rechtsverordnungen für den Senat: 
1. Die Ermächtigung zum Erlaß einer sogen. Notverordnung 
im Falle eines Krieges, Aufruhrs und bei sonstiger Gefährdung der 
öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verf. § 20); darüber oben § 10. 
2. Die Ermächtigung zur „Verordnung und Handhabung 
polizeilicher Vorschriften, welche die Aufrechterhaltung be- 
stehender Ordnung und die nächste Sicherstellung gegen drohende 
Gefahren betreffen“ (Verf. § 57 m). Das dem Senat damit über- 
tragene Recht zum Erlaß von Polizeiverordnungen ist von erheblicher 
Bedeutung; daß es sich um wirkliche Rechtsverordnungen dabei handeln 
soll, läßt die Angabe des Inhalts in der Verfassungsbestimmung 
erkennen; außerdem ist das Polizeiverordnungsrecht in Verf. § 58b 
als Ausnahme von der sonst Senat und Bürgerschaft gemeinschaftlich 
zustehenden Gesetzgebung ausdrücklich hervorgehoben.?) 
1) Auch in Lübeck gibt die Verfassung dem Senat allgemein das 
Polizeiverordnungsrecht (Art. 50 III). In Hamburg erwähnt die Verfassung 
darüber nichts; doch berechtigt das Gesetz über die Organisation der Ver- 
waltung v. 2. Nov. 1896 § 9 den Senat, Polizeiverordnungen mit Androhung 
von Strafen bis 100 zu erlassen.
	        
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