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erlassen werden. Verordnung bezeichnet also eine Form der staatlichen
Willensäußerung, die Bestimmungen verschiedenen Inhalts enthalten kann.
Nach ihrem Inhalt unterscheidet man Rechtsverordnungen
und Verwaltungsverordnungen. Rechtsverordnungen enthalten
Rechtsvorschriften, sollen in den bestehenden Rechtszustand eingreifen,
haben also den Inhalt materieller Gesetze. Verwaltungsverordnungen
enthalten Anordnungen im Rahmen der geltenden Rechtsordnung.
Da die Gesetzgebung Sache von Senat und Bürgerschaft ist,
kann der Senat oder eine andere Behörde Rechtsverordnungen nur
erlassen kraft gesetzlicher Ermächtigung und, soweit diese reicht. Jede
Rechtsverordnung muß eine gesetzliche Grundlage haben; andrerseits
hat sie auch ihre Schranke am Gesetz: Die Verordnung kann ein
Gesetz nicht aufheben oder abändern, sofern ihr diese Macht nicht
wieder ausdrücklich in der Ermächtigung erteilt ist, z. B. bei dem
verfassungsmäßigen Notverordnungsrecht des Senats gemäß Verf. 8 20.
Die Ermächtigung kann allgemein erteilt sein oder für besondere
Fälle. Die Verfassung enthält zwei allgemeine Ermächtigungen zum
Erlaß von Rechtsverordnungen für den Senat:
1. Die Ermächtigung zum Erlaß einer sogen. Notverordnung
im Falle eines Krieges, Aufruhrs und bei sonstiger Gefährdung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verf. § 20); darüber oben § 10.
2. Die Ermächtigung zur „Verordnung und Handhabung
polizeilicher Vorschriften, welche die Aufrechterhaltung be-
stehender Ordnung und die nächste Sicherstellung gegen drohende
Gefahren betreffen“ (Verf. § 57 m). Das dem Senat damit über-
tragene Recht zum Erlaß von Polizeiverordnungen ist von erheblicher
Bedeutung; daß es sich um wirkliche Rechtsverordnungen dabei handeln
soll, läßt die Angabe des Inhalts in der Verfassungsbestimmung
erkennen; außerdem ist das Polizeiverordnungsrecht in Verf. § 58b
als Ausnahme von der sonst Senat und Bürgerschaft gemeinschaftlich
zustehenden Gesetzgebung ausdrücklich hervorgehoben.?)
1) Auch in Lübeck gibt die Verfassung dem Senat allgemein das
Polizeiverordnungsrecht (Art. 50 III). In Hamburg erwähnt die Verfassung
darüber nichts; doch berechtigt das Gesetz über die Organisation der Ver-
waltung v. 2. Nov. 1896 § 9 den Senat, Polizeiverordnungen mit Androhung
von Strafen bis 100 zu erlassen.