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5. Die Verfassung vom 21. März 1840.
So blieb das Verfassungswerk bis 1848 unerledigt, und die
Revolutionsbewegung fand hier staatliche Zustände, die auch gemäßigte
Elemente nicht als zeitgemäß verteidigen konnten. Am 8. März 1848
kam die Revolution zum Ausbruch.!!) Der Senat wurde genötigt,
eine Petition, enthaltend ein Programm der demokratischen Forderungen,
zu genehmigen, nach der unverzüglich eine auf den Grundlagen gleicher
Wahlfähigkeit und Wählbarkeit aller Bürger beruhende Versammlung
zur Vereinbarung einer zeitgemäßen Verfassung mit dem Senat ein-
berufen werden sollte.:)) Auf Grund eines noch mit dem alten.
Bürgerkonvent, verstärkt durch hinzugezogene Märzmänner, vereinbarten
provisorischen Wahlgesetzes wurde demgemäß die verfassunggebende
Bürgerschaft auf ein Jahr gewählt; eine Verfassungsdeputation von
16 Mitgliedern, drei aus dem Senate, dreizehn aus der Bürgerschaft,
trat um Mitte Mai 1848 zusammen.
Die Prinzipien der Verfassung: Souveränität des Volkes, gleiche
Berechtigung aller Bürger, Teilung der Staatsgewalt zwischen Senat
und Bürgerschaft waren durch die Zeitumstände gegeben. Im übrigen
herrschte in der Deputation wie in der Konstituante eine gemäßigt
demokratische Richtung, der es gelang, die ultrarevolutionären
Forderungen der Linken, z. B. Wahl der Senatsmitglieder für sechs
Jahre und durch alle Bürger, abzuwehren. Bereits im Herbst 1848
hatte die Deputation den Entwurf fertiggestellt; dem Senat blieb
nichts anderes übrig, als zu genehmigen; auch die Bürgerschaft er-
ledigte ihn ohne Schwierigkeiten. Schon am 8. März 1849 konnte
die „Verfassung des Bremischen Staates“ von den Präsidenten des
Senats und der Bürgerschaft urkundlich vollzogen werden; publiziert
wurde sie am 21. März 1849 (Gesetzbl. S. 37 f.); mit acht Neben-
gesetzen zur Ausführung der Verfassung #) trat sie am 18. April 1849
in Kraft.
Die Verfassung änderte den früheren Rechtszustand von Grund
aus; an Stelle des alten Patrimonialstaats setzte sie den organischen
1) Ueber die Entwicklung der Dinge in jener Zeit: Otto Gildemeister,
„Die freie Stadt Bremen in ihrer politischen und kulturgeschichtlichen Ent-
wicklung“ in „Die Gegenwart“ Bd. VIII S. 235 f. (1852.)
2) Gesetzbl. v. 1848 Nr. 8 S. 19.
1) Gesetzblatt 1849 S. 65 ff.