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2. die Entscheidung, ob eine vakante Richterstelle durch Versetzung
zu besetzen ist (oben S. 161) und die Wahl des zu versetzenden
Richters; die Beschlußfassung über einen von Mitgliedern ver—
schiedener Gerichte beantragten Stellenwechsel; die unfreiwillige
Versetzung der Richter bei einer Veränderung der Organisation
der Gerichte oder ihrer Bezirke; die Anordnung der Vertretung
eines Richters durch einen andern ständigen Richter, falls solche
nicht freiwillig erfolgt, und Beiordnung eines Hilfsrichters;
3. Bestellung der Untersuchungsrichter, der die Dienstaufsicht
führenden Amtsrichter, Feststellung der allgemeinen Geschäfts-
verteilung unter die Mitglieder der Amtsgerichte auf ihren
gutachtlichen Vorschlag;
4. Wahl der Gerichtsschreiber, der andern den Gerichten bei-
gegebenen Staatsbeamten, und der Gerichtsvollzieher; die Wahl
der letzteren hat der Senat zu bestätigen; Feststellung der
Dienstanweisungen und Geschäftseinrichtungen für diese Beamten;
die im Gerichtsverfassungsgesetz § 43, 57, 86 vorgesehenen An-
ordnungen betreffend Schöffen und Geschworene.
In einigen andern Sachen ist ihre berichtende und begutachtende
Mitwirkung vorgesehen (A. G. § 5K#—0).
Soweit nicht eine Mitwirkung des Senats ausdrücklich vor-
gesehen, z. B. Bestätigung der Wahl der Gerichtsvollzieher, erledigt
die Justizverwaltungskommission diese Angelegenheiten allein und
definitiv; in einigen Fällen ist es den Richtern nachgelassen, Gegen-
vorstellungen beim Senat zu erheben, der dann entscheidet (A. G. 8§ 13).
Bei Abstimmungen und Wahlen muß die Zahl der Senatoren
und Richter auf Verlangen eines Mitgliedes gleich sein (A. G. 86);
bei Stimmengleichheit verstärkt sich die Kommission durch Zuziehung
von drei Stellvertretern, die auszulosen sind (§ 8; ef. Abs. 2).
Die Justizverwaltungskommission ist nur beschließende Behörde;
Ausführung ihrer Beschlüsse ist Sache des Senats (8§ 11). Dem
Senat gegenüber besitzt sie amtliche Selbständigkeit; über ihre Stellung
gilt das in § 34 über die der verwaltenden Deputationen Gesagte.
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Der Senat hat die Justizverwaltung, soweit sie nicht der
Justizverwaltungskommission übertragen ist; er hat die Oberaufsicht
über diese und über die gerichtlichen Behörden (Verf. § 57.).
Hinsichtlich der rechtsprechenden Tätigkeit der Gerichte ist diese Aufsicht
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