Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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den in seinem Staat zugelassenen (Vertrag von 1878 Art. 26). Über 
ihre Amtstracht Verordnung vom 24. Sept. 1879 (S. 335); landes- 
rechtliche Gebührenbestimmungen im Gesetz v. 31. Dez. 1899 (S. 463), 
prolongiert durch Gesetz v. 23. Dezember 1902 (S. 222). 
9. Das Notariatswesen ist landesrechtlich geordnet, jetzt 
Notariatsordnung als 4. Abschnitt des Gesetzes vom 18. Juli 1899 
betr. die Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit S 9—59 (S. 139). Der Senat ernennt 
die Notare; Befähigung zum Richteramt ist erforderlich (§ 10); 
regelmäßig werden die Rechtsanwälte, nachdem sie mehrere Jahre 
die Rechtsanwaltschaft ausgeübt haben, zu Notaren ernannt. Die 
Notare sind Beamte in weiterem Sinne; sie haben einen Diensteid 
zu leisten und unterstehen der Aufsicht des Amtsgerichtes ihres amt- 
lichen Wohnsitzes, dem zwei Notare zur Unterstützung in der Aufsicht- 
führung vom Senat beigegeben werden (8 29). Verletzung ihrer 
Amtspflichten wird als Dienstvergehen disziplinarisch bestraft a. a. O. 
§ 30 f. — Gebührenordnung vom 30. Dezember 1899 (S. 453); 
prolongiert durch Gesetz v. 23. Dez. 1902 (S. 228). — Bek. betr. 
das Amtssiegel der Notare v. 23. Jan. 1900 (S. 0). 
III. Kapitel: Die Verwaltung. 
§* 71. Die Derwaltung im ZRechtsstaat. 
Verwaltung ist alle Staatstätigkeit, welche nicht Gesetzgebung 
und Rechtspflege ist. Während die Gesetzgebung die Rechtsordnung 
schafft und ergänzt, die Rechtsprechung ihren Zweck in der Aufrecht- 
erhaltung der Rechtsordnung hat, sind die Zwecke der Verwaltung 
mannigfaltig wie die des Staates überhaupt. Verwaltung ist alles 
staatliche Handeln. 
Das Wesen des Rechtsstaates ist, daß die Ver- 
waltung gebunden ist an die Schranken der Rechts- 
ordnung. „„Rechtsstaat ist ein Staat, der sich nicht über, sondern 
in das Recht stellt“ (Gierke). Das Gesetz ist Norm für die Tätigkeit 
der Verwaltungsbehörden; sie können es nicht aufheben oder ändern, 
dürfen nicht dagegen verstoßen. 
Der Rechtsstaat erkennt eine Freiheitssphäre des Einzelnen an, 
in die nur das Gesetz eingreifen kann; Eingriffe in Freiheit
	        
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