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den in seinem Staat zugelassenen (Vertrag von 1878 Art. 26). Über
ihre Amtstracht Verordnung vom 24. Sept. 1879 (S. 335); landes-
rechtliche Gebührenbestimmungen im Gesetz v. 31. Dez. 1899 (S. 463),
prolongiert durch Gesetz v. 23. Dezember 1902 (S. 222).
9. Das Notariatswesen ist landesrechtlich geordnet, jetzt
Notariatsordnung als 4. Abschnitt des Gesetzes vom 18. Juli 1899
betr. die Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit S 9—59 (S. 139). Der Senat ernennt
die Notare; Befähigung zum Richteramt ist erforderlich (§ 10);
regelmäßig werden die Rechtsanwälte, nachdem sie mehrere Jahre
die Rechtsanwaltschaft ausgeübt haben, zu Notaren ernannt. Die
Notare sind Beamte in weiterem Sinne; sie haben einen Diensteid
zu leisten und unterstehen der Aufsicht des Amtsgerichtes ihres amt-
lichen Wohnsitzes, dem zwei Notare zur Unterstützung in der Aufsicht-
führung vom Senat beigegeben werden (8 29). Verletzung ihrer
Amtspflichten wird als Dienstvergehen disziplinarisch bestraft a. a. O.
§ 30 f. — Gebührenordnung vom 30. Dezember 1899 (S. 453);
prolongiert durch Gesetz v. 23. Dez. 1902 (S. 228). — Bek. betr.
das Amtssiegel der Notare v. 23. Jan. 1900 (S. 0).
III. Kapitel: Die Verwaltung.
§* 71. Die Derwaltung im ZRechtsstaat.
Verwaltung ist alle Staatstätigkeit, welche nicht Gesetzgebung
und Rechtspflege ist. Während die Gesetzgebung die Rechtsordnung
schafft und ergänzt, die Rechtsprechung ihren Zweck in der Aufrecht-
erhaltung der Rechtsordnung hat, sind die Zwecke der Verwaltung
mannigfaltig wie die des Staates überhaupt. Verwaltung ist alles
staatliche Handeln.
Das Wesen des Rechtsstaates ist, daß die Ver-
waltung gebunden ist an die Schranken der Rechts-
ordnung. „„Rechtsstaat ist ein Staat, der sich nicht über, sondern
in das Recht stellt“ (Gierke). Das Gesetz ist Norm für die Tätigkeit
der Verwaltungsbehörden; sie können es nicht aufheben oder ändern,
dürfen nicht dagegen verstoßen.
Der Rechtsstaat erkennt eine Freiheitssphäre des Einzelnen an,
in die nur das Gesetz eingreifen kann; Eingriffe in Freiheit