Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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andere gemäß gesetzlicher Bestimmung im Verwaltungswege beigetrieben 
werden. Doch wird nur die Zwangsvollstreckung in das bewegliche 
Vermögen im Verwaltungswege erledigt. Die Zwangsvollstreckung 
in Forderungen und andern Vermögensrechte, sowie in das unbewegliche 
Vermögen erfolgt als gerichtliche (§ 43, 44). Als Titel für die 
gerichtliche Zwangsvollstreckung genügt aber die von der Verwaltungs- 
behörde mit der Vollstreckungsklausel der Zivilprozeßordnung § 726 
versehene Anweisung (gemäß Zivilprozeßordnung § 801; Gesetz § 23). 
§ 74. Organisation der Verwaltung.) 
In den größeren Staaten ist die Verwaltung sachlich in wenige 
große Gebiete unter je einem Ministerium geteilt. Die andern 
Behörden sind ihnen hierarchisch untergeordnet. Die Verwaltung ist 
zentralistisch: der Wille der Zentrale dringt ungehindert bis an die 
Peripherie. Nur die eigene, kommunale Verwaltung der Kommunal= 
verbände steht als Selbstverwaltung dezentralisiert außerhalb dieser 
staatlichen Verwaltungsorganisation. 
In Bremen ist die Staatsverwaltung zum großen Teil Selbst- 
verwaltung, Dezentralisation herrscht vor. Die Behördenorganisation 
ist nicht eine Pyramide mit dem Senat an der Spitze; um den 
Senat herum steht ein Kranz von Deputationen und andern Selbst- 
verwaltungsbehörden mit amtlicher Selbständigkeit, jede die Spitze 
ihres Ressorts, das Ende des Instanzenzuges, über dem Ganzen nur 
das formelle Oberaufsichtsrecht des Senats (oben S. 51, S. 94). 
Eine sachliche Zusammenfassung in wenige große Verwaltungs- 
zweige fehlt. Die alleinige Verwaltung des Senats ist gegliedert 
unter eine Reihe von Senatskommissionen; die übrige Verwaltung 
besorgen 22 ständige Deputationen und noch verschiedene andere Be- 
hörden der Selbstverwaltung neben einander. Die Einheit in der 
Vielheit bilden — abgesehen von dem Oberaufsichtsrecht des Senats 
— die regelmäßig mehreren verwandten Verwaltungszweigen an- 
gehörenden senatorischen Mitglieder persönlich.?) 
1) Für Hamburg: Revidiertes Gesetz über die Organisation der Ver- 
waltung v. 2. Nov. 1896. — Das Gesetz zählt zwölf Verwaltungszweige, 
denen der Senat allein oder unter Zuziehung von Vertretern der Gewerbe- 
und Handelskammer (2) vorsteht, auf und 23 Deputationen. 
2) Eine Kritik der Organisation und Reformversuch an Haupt und 
Gliedern: Verh. 1877 S. 357; 1878 S. 370. 
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