Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

194 
Rechtlich bedeutsam ist die Gliederung in Verwaltungszweige 
des Senats und in solche der Deputationen und anderen aus Mit— 
gliedern des Senats und bürgerlichen Mitgliedern, — die nicht 
Mitglieder der Bürgerschaft zu sein brauchen, — zusammengesetzten 
Behörden. Zu den letzteren gehören die als Ausschüsse von Senat 
und Handels- oder Gewerbekammer gebildeten Behörden, die Behörde 
für das Landschulwesen, für das Technikum, für Krankenversicherung; 
ihre amtliche Selbständigkeit gegenüber dem Senat entspricht der der 
Deputationen.') 
  
1) Bestimmungen des Deputationsgesetzes finden auf sie nur Anwendung, 
wo dies ausdrücklich vorgesehen ist, so Gewerbekammergesetz § 38; nicht 
dagegen bei den Behörden des Handelskammergesetzes. 
  
4 
V
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.