Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Preußen übernahm die militärischen Verpflichtungen Bremen's gegen- 
über dem Reich; ein besonderes bremisches Kontingent im deutschen 
Heer gibt es nicht mehr. 
Von der Militärhoheit geblieben sind einige Ehrenrechte 
z. B. § 6 der Konvention: die bremischen Hoheitszeichen in Wappen, 
Farben usw. werden an den militärischen Lokalitäten, Schilderhäusern 
usw. beibehalten; außerdem das Requisitonsrecht der Truppen 
zu polizeilichen Zwecken (Reichsverf. § 66 Abs. 2. Konvention 
* 10—12; V. des Senats, das Einschreiten des Militärs gegen 
Zivilpersonen betr. v. 11. Dez. 1867 (S. 117)). 
Zur Vermittlung der Beziehungen der Garnison mit den 
Bremischen Behörden besteht die Militärkommission des 
Senats (Konv. § 17). Der Senat ist oberste Zivilbehörde in 
Ersatzangelegenheiten; er ernennt die Zivilmitglieder der unteren Be- 
hörden (Konvention § 18, 19). 
II. Kapitel: Die Polizei. 
§ 76. Die Sicherheitspolizei. 
Polizei ist die Staatstätigkeit zum Schutz der öffentlichen 
Interessen vor Gefährdungen durch Anwendung obrigkeitlicher Mittel. 
Zum Wesen der Polizei gehören sowohl die obrigkeitlichen Mittel — 
„Polizei ist die Zwangsgewalt in der Verwaltung“ — als auch die 
Beschränkung auf das Negative, den Schutz, und auf das offentliche 
Interesse. Eine Wohlfahrts= oder Beglückungspolizei, die mit Zwangs- 
mitteln andere Zwecke verfolgt, gibt es im Rechtsstaat grundsätzlich 
nicht.)) 
Diesen allgemeinen Begriff setzen die Gesetze voraus, wenn sie 
z. B. dem Senat das Polizeiverordnungsrecht, den Polizeibehörden 
das Recht zum Erlaß von Zwangsbefehlen, soweit ihre „amtliche 
Wirksamkeit es erfordert“ übertragen. Ein Polizeibefehl z. B., der 
über jene allgemeine Aufgabe der Polizei hinaus nicht öffentliche, 
sondern Einzelinteressen schützen will, ist unwirksam. 
1) O. Mayer, Verw. Recht Bd. 1 §18 S. 245; G. Meyer, Verw. Recht 
818 S. 72.
	        
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