Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Es gilt das Bremische Gesetz betr. die Lotterien und Ausspielungen 
vom 5. Juli 1887 (S. 55), nach welchem für obrigkeitlich genehmigte!) 
öffentliche Lotterien bestimmte Personen als ausschließlich berechtigte 
Verkäufer oder Kollekteure zugelassen werden können; sie unterstehen 
bestimmten Verpflichtungen (§ 2, 3); andere Personen, welche die 
Lose vertreiben, werden bestraft; ebenso ist das Feilbieten und Ver- 
treiben von Losen für obrigkeitlich nicht genehmigte Lotterien unter 
Strafe gestellt (8 1). 
2. Zu den auf Grund reichsgesetzlicher Ermächtigung 
erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über einzelne Gewerbebetriebe 
gehören: Vorschriften für den — nach Reichsgesetz konzessionspflichtigen 
— Gewerbebetrieb der Pfandleiher (Gewerbeordnung § 34, 38) 
Brem. Gesetz das Pfandleihgewerbe betreffend vom 16. Oktober 1881 
(S. 129). Weiter Verordnung betreffend das Trödlergewerbe vom 
21. Juli 1894 (S. 243). 
Für die Straßenverkehrsgewerbe kann die Ortspolizei- 
behörde Bestimmungen erlassen, auch Konzession vorschreiben (Gewerbe- 
ordnung § 37). Dazu für die Stadt Bremen V. betreffend das 
Dienstmannswesen v. 12. April 1882 (S. 58); V. betreffend das 
Droschkenfuhrwesen v. 20. Aug. 1890 (S. 150; häufig abgeändert). 
Nach § 76 der Gewerbeordnung kann die Ortspolizeibehörde in Über- 
einstimmung mit der Gemeindebehörde Taxen für diese Gewerbe fest- 
setzen; die von der Polizeidirektion in Bremen allein aufgestellten 
Taxen sind ungültig (oben § 40 S. 109). 
Gegenstand häufiger Verhandlung sind die Bestimmungen über 
den Wirtschaftsbetrieb gewesen. Die Grundlage gibt § 33 der 
Gewerbeordnung: Wer Gast= oder Schankwirtschaft, Kleinhandel mit 
Branntwein oder Spiritus betreiben will, bedarf der Erlaubnis; diese 
kann nur aus den im Gesetz aufgeführten Gründen versagt werden 
1) Die Genehmigung nach Bürgerl. Gesetzbuch § 763 erteilt der Senat 
(Ausf. Gesetz v. 1899 § 14). Das Bürgerliche Gesetzbuch hat die strafrechtlichen 
Bestimmungen des Bremischen Lotteriegesetzes nicht berührt; dagegen sind seine 
privatrechtlichen Vorschriften, die eine Klage oder Einrede aus Verkäufen von 
Losen nicht genehmigter Lotterien oder bei unbefugtem Verkaufen von Losen 
ausschließen (§ 6, 8), jedenfalls soweit die Lotterie überhaupt in einem andern 
Bundesstaat genehmigt ist, hinfällig geworden. Planck, Kommentar zum 
Bürgerl. Gesetzbuch zu § 763 S. 505 f.
	        
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