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Es gilt das Bremische Gesetz betr. die Lotterien und Ausspielungen
vom 5. Juli 1887 (S. 55), nach welchem für obrigkeitlich genehmigte!)
öffentliche Lotterien bestimmte Personen als ausschließlich berechtigte
Verkäufer oder Kollekteure zugelassen werden können; sie unterstehen
bestimmten Verpflichtungen (§ 2, 3); andere Personen, welche die
Lose vertreiben, werden bestraft; ebenso ist das Feilbieten und Ver-
treiben von Losen für obrigkeitlich nicht genehmigte Lotterien unter
Strafe gestellt (8 1).
2. Zu den auf Grund reichsgesetzlicher Ermächtigung
erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über einzelne Gewerbebetriebe
gehören: Vorschriften für den — nach Reichsgesetz konzessionspflichtigen
— Gewerbebetrieb der Pfandleiher (Gewerbeordnung § 34, 38)
Brem. Gesetz das Pfandleihgewerbe betreffend vom 16. Oktober 1881
(S. 129). Weiter Verordnung betreffend das Trödlergewerbe vom
21. Juli 1894 (S. 243).
Für die Straßenverkehrsgewerbe kann die Ortspolizei-
behörde Bestimmungen erlassen, auch Konzession vorschreiben (Gewerbe-
ordnung § 37). Dazu für die Stadt Bremen V. betreffend das
Dienstmannswesen v. 12. April 1882 (S. 58); V. betreffend das
Droschkenfuhrwesen v. 20. Aug. 1890 (S. 150; häufig abgeändert).
Nach § 76 der Gewerbeordnung kann die Ortspolizeibehörde in Über-
einstimmung mit der Gemeindebehörde Taxen für diese Gewerbe fest-
setzen; die von der Polizeidirektion in Bremen allein aufgestellten
Taxen sind ungültig (oben § 40 S. 109).
Gegenstand häufiger Verhandlung sind die Bestimmungen über
den Wirtschaftsbetrieb gewesen. Die Grundlage gibt § 33 der
Gewerbeordnung: Wer Gast= oder Schankwirtschaft, Kleinhandel mit
Branntwein oder Spiritus betreiben will, bedarf der Erlaubnis; diese
kann nur aus den im Gesetz aufgeführten Gründen versagt werden
1) Die Genehmigung nach Bürgerl. Gesetzbuch § 763 erteilt der Senat
(Ausf. Gesetz v. 1899 § 14). Das Bürgerliche Gesetzbuch hat die strafrechtlichen
Bestimmungen des Bremischen Lotteriegesetzes nicht berührt; dagegen sind seine
privatrechtlichen Vorschriften, die eine Klage oder Einrede aus Verkäufen von
Losen nicht genehmigter Lotterien oder bei unbefugtem Verkaufen von Losen
ausschließen (§ 6, 8), jedenfalls soweit die Lotterie überhaupt in einem andern
Bundesstaat genehmigt ist, hinfällig geworden. Planck, Kommentar zum
Bürgerl. Gesetzbuch zu § 763 S. 505 f.