Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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besonderen Behörden unterstellten Anstalten, Seefahrtschule, Technikum, 
und der kirchlichen Gemeindeschulen. Mit beratender Stimme sind 
der Deputation der Schulrat, der Schulinspektor und zwei vom Senat 
nach Anhören der Deputation auf 3 Jahre dazu bestimmte, praktisch 
tätige Lehrer beigeordnet (Deput. Ges. § 56, 57).!) Die Lehrer an 
den staatlichen Schulen ernennt und entläßt der Senat unter Mit- 
wirkung der Schuldeputation bei der Ernennung gemäß § 49, 50 des 
Deputationsgesetzes. 
III. Das Schulwesen in den Hafenstädten verwalten 
als Gemeindebehörden neben dem Stadtrat städtische Kommissionen 
für das Schulwesen. Über die Verwaltung bestimmen die Ortsstatuten: 
für Bremerhaven v. 8. Dez. 1880 (S. 169 f.); für Vegesack vom 
12. Juli 1897. Das staatliche Aufsichtsrecht reicht beim Schulwesen 
weiter, auch auf innere Schulangelegenheiten; Beschlüsse der städtischen 
Behörden bedürfen vielfach der Bestätigung der Senatskommission 
für das Unterrichtswesen, so bei Anstellung und Entlassung von 
Lehrern, Anderungen in der Schulorganisation, im Lehrziel u. a.; 
Beschwerden gegen ihre Beschlüsse gehen an die Senatskommission. 
Für ihre Schulausgaben erhalten die Hafenstädte Staatszuschüsse 
(Gesetz vom 2. März 1889 S. 58). 
IV. Die Verwaltung des Landschulwesens übertrug die 
Landgemeindeordnung von 1888 von der kirchlichen auf die bürgerliche 
Gemeinde (oben § 47 S. 123). Staat und Gemeinde teilen sich 
jetzt in die Verwaltung. Maßgebend ist das Gesetz betr. das Land- 
schulwesen vom 2. März 1889 (S. 47). Darnach hat die Leitung 
und Aufsicht die Senatskommission für das Unterrichtswesen: sie 
bestimmt über innere und äußere Einrichtung der Schulen, stellt die 
Lehrer nach gutachtlicher Außerung des Schulvorstandes an und 
entläßt sie, handhabt auch die Disziplin über sie (Ges. § 15). Zur 
Mitwirkung bei der Aufsicht und zur Verwaltung der Staatszuschüsse 
für die Landschulen besteht als weiteres Organ des Staates die 
Behörde für das Landschulwesen (Zusammensetzung Ges. § 16; Nov. 
v. 4. Juli 1893 (S. 81); Befugnisse § 17). 
1) Die Schuldeputation bildet aus sich 5 Verwaltungsausschüsse: 1. für 
die höheren Schulen, 2. für das Seminar, 3. für die Volksschulen, 4. für 
die gewerblichen Schulen, 5. für die landwirtschaftliche Winterschule.
	        
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