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besonderen Behörden unterstellten Anstalten, Seefahrtschule, Technikum,
und der kirchlichen Gemeindeschulen. Mit beratender Stimme sind
der Deputation der Schulrat, der Schulinspektor und zwei vom Senat
nach Anhören der Deputation auf 3 Jahre dazu bestimmte, praktisch
tätige Lehrer beigeordnet (Deput. Ges. § 56, 57).!) Die Lehrer an
den staatlichen Schulen ernennt und entläßt der Senat unter Mit-
wirkung der Schuldeputation bei der Ernennung gemäß § 49, 50 des
Deputationsgesetzes.
III. Das Schulwesen in den Hafenstädten verwalten
als Gemeindebehörden neben dem Stadtrat städtische Kommissionen
für das Schulwesen. Über die Verwaltung bestimmen die Ortsstatuten:
für Bremerhaven v. 8. Dez. 1880 (S. 169 f.); für Vegesack vom
12. Juli 1897. Das staatliche Aufsichtsrecht reicht beim Schulwesen
weiter, auch auf innere Schulangelegenheiten; Beschlüsse der städtischen
Behörden bedürfen vielfach der Bestätigung der Senatskommission
für das Unterrichtswesen, so bei Anstellung und Entlassung von
Lehrern, Anderungen in der Schulorganisation, im Lehrziel u. a.;
Beschwerden gegen ihre Beschlüsse gehen an die Senatskommission.
Für ihre Schulausgaben erhalten die Hafenstädte Staatszuschüsse
(Gesetz vom 2. März 1889 S. 58).
IV. Die Verwaltung des Landschulwesens übertrug die
Landgemeindeordnung von 1888 von der kirchlichen auf die bürgerliche
Gemeinde (oben § 47 S. 123). Staat und Gemeinde teilen sich
jetzt in die Verwaltung. Maßgebend ist das Gesetz betr. das Land-
schulwesen vom 2. März 1889 (S. 47). Darnach hat die Leitung
und Aufsicht die Senatskommission für das Unterrichtswesen: sie
bestimmt über innere und äußere Einrichtung der Schulen, stellt die
Lehrer nach gutachtlicher Außerung des Schulvorstandes an und
entläßt sie, handhabt auch die Disziplin über sie (Ges. § 15). Zur
Mitwirkung bei der Aufsicht und zur Verwaltung der Staatszuschüsse
für die Landschulen besteht als weiteres Organ des Staates die
Behörde für das Landschulwesen (Zusammensetzung Ges. § 16; Nov.
v. 4. Juli 1893 (S. 81); Befugnisse § 17).
1) Die Schuldeputation bildet aus sich 5 Verwaltungsausschüsse: 1. für
die höheren Schulen, 2. für das Seminar, 3. für die Volksschulen, 4. für
die gewerblichen Schulen, 5. für die landwirtschaftliche Winterschule.