Verwaltungsgebäude, Staatsbagger, und das freie, wirtschaftliche
Finanzvermögen, z. B. nutzbare Grundstücke u. a.; nur letzteres
kommt für die Finanzwirtschaft in Betracht.
Die Verwaltung des Staatsvermögens ist gemeinsame Sache
von Senat und Bürgerschaft (Verf. § 589). Mit der Verwaltung
von Finanzvermögen speziell betraut ist die „Deputation zur Ver-
waltung der öffentlichen Grundstücke, der Domanialgefälle, der Ab-
gaben und Gefälle von öffentlichen Grundstücken und sonstiger Ein-
nahmen, für welche keine besondere Verwaltung besteht“ (Deputations-
gesetz § 5411).
Zur Veräußerung von dem Staat gehörenden Grundstücken und
zum Erwerb solcher für den Staat bedarf es eines Beschlusses von
Senat und Bürgerschaft (Verf. § 589), sofern diese nicht einer
Deputation eine Ermächtigung dazu erteilt haben, was nur in geringem
Umfang geschehen ist.!) Der Abschluß derartiger Verträge und die
Beaufsichtigung ihrer Erfüllung gehört nach dem Deputationsgesetz
§ 37 Abs. 2 in der Regel zum Geschäftskreis der Finanzdeputation.)
Zur Benutzung des Staatskredites durch Eingehung von Finanz-
schulden für den Staat ist übereinstimmender Beschluß von Senat
und Bürgerschaft erforderlich (Verf. § 589). Der Regelfall ist die
Aufnahme einer Staatsanleihe. Senat und Bürgerschaft ermächtigen
die Finanzdeputation, die erforderliche Summe anzuleihen und über
das Ergebnis einen Rechenschaftsbericht zu erstatten (Dep. Ges. § 37).
Die Staatsanleihen haben jetzt alle die Form von Rentenschulden
mit fester Verzinsung, von Seiten der Gläubiger unkündbar.s) Über
1) Über eine Ermächtigung an die Regulierungsdeputation: Verh. 1898
S. 756; 1899 S. 3944. Im Enteignungsverfahren kann sie bindend Vergleiche
schließen. In Hamburg (Art. 60 Verf.) kann an Stelle der Bürgerschaft der
Bürgerausschuß Veräußerungen von Staatsgut bis zum Betrage von 5000 /.
mitgenehmigen. In Lübeck (Verf. Art. 69 N. 3) vertritt der Bürgerausschuß
die Bürgerschaft bei Erwerb und Veräußerung von Staatsgrundstücken bis
zum Wert von 12000 +.
2) Beurkundung solcher Verträge durch die Regierungskanzlei oder das
Amt in Bremerhaven: Ges. v. 20. Dez. 1899 (S. 312).
3) Das Kündigungsrecht der Gläubiger früherer Anleihen wurde 1816
aufgehoben; ef. Urteil des Oberappellationsgerichts Lübeck bei Kierulff
Bd. VII S. 231; auch V. v. 31. Okt. 1870 (S. 108). Für die gleichmäßige
Tilgung der Staatsschuld bestand bis 1875 eine Tilgungsdeputation; ihre
Geschäfte wurden der Finanzdeputation übertragen.