Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Verwaltungsgebäude, Staatsbagger, und das freie, wirtschaftliche 
Finanzvermögen, z. B. nutzbare Grundstücke u. a.; nur letzteres 
kommt für die Finanzwirtschaft in Betracht. 
Die Verwaltung des Staatsvermögens ist gemeinsame Sache 
von Senat und Bürgerschaft (Verf. § 589). Mit der Verwaltung 
von Finanzvermögen speziell betraut ist die „Deputation zur Ver- 
waltung der öffentlichen Grundstücke, der Domanialgefälle, der Ab- 
gaben und Gefälle von öffentlichen Grundstücken und sonstiger Ein- 
nahmen, für welche keine besondere Verwaltung besteht“ (Deputations- 
gesetz § 5411). 
Zur Veräußerung von dem Staat gehörenden Grundstücken und 
zum Erwerb solcher für den Staat bedarf es eines Beschlusses von 
Senat und Bürgerschaft (Verf. § 589), sofern diese nicht einer 
Deputation eine Ermächtigung dazu erteilt haben, was nur in geringem 
Umfang geschehen ist.!) Der Abschluß derartiger Verträge und die 
Beaufsichtigung ihrer Erfüllung gehört nach dem Deputationsgesetz 
§ 37 Abs. 2 in der Regel zum Geschäftskreis der Finanzdeputation.) 
Zur Benutzung des Staatskredites durch Eingehung von Finanz- 
schulden für den Staat ist übereinstimmender Beschluß von Senat 
und Bürgerschaft erforderlich (Verf. § 589). Der Regelfall ist die 
Aufnahme einer Staatsanleihe. Senat und Bürgerschaft ermächtigen 
die Finanzdeputation, die erforderliche Summe anzuleihen und über 
das Ergebnis einen Rechenschaftsbericht zu erstatten (Dep. Ges. § 37). 
Die Staatsanleihen haben jetzt alle die Form von Rentenschulden 
mit fester Verzinsung, von Seiten der Gläubiger unkündbar.s) Über 
1) Über eine Ermächtigung an die Regulierungsdeputation: Verh. 1898 
S. 756; 1899 S. 3944. Im Enteignungsverfahren kann sie bindend Vergleiche 
schließen. In Hamburg (Art. 60 Verf.) kann an Stelle der Bürgerschaft der 
Bürgerausschuß Veräußerungen von Staatsgut bis zum Betrage von 5000 /. 
mitgenehmigen. In Lübeck (Verf. Art. 69 N. 3) vertritt der Bürgerausschuß 
die Bürgerschaft bei Erwerb und Veräußerung von Staatsgrundstücken bis 
zum Wert von 12000 +. 
2) Beurkundung solcher Verträge durch die Regierungskanzlei oder das 
Amt in Bremerhaven: Ges. v. 20. Dez. 1899 (S. 312). 
3) Das Kündigungsrecht der Gläubiger früherer Anleihen wurde 1816 
aufgehoben; ef. Urteil des Oberappellationsgerichts Lübeck bei Kierulff 
Bd. VII S. 231; auch V. v. 31. Okt. 1870 (S. 108). Für die gleichmäßige 
Tilgung der Staatsschuld bestand bis 1875 eine Tilgungsdeputation; ihre 
Geschäfte wurden der Finanzdeputation übertragen.
	        
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