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II. Abschnitt:
Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
§ 3. Staat, Stellung im ZReich.
„Die Stadt Bremen und das mit derselben verbundene Gebiet
bilden einen selbstindigen Staat unter der Benennung: freie
Hansestadt Bremen.
Als einer der Bundesstaaten, welche das Deutsche Reich bilden,
teilt der Bremische Staat die aus dieser Verbindung herfließenden
Rechte und Verpflichtungen.“ (Verfassung § 1.)
Als Staat ist Bremen verschieden von einer Stadt, einer bloßen
Gemeinde. Der Unterschied liegt nicht in der Größe, nicht in der
tatsächlichen Bedeutung; er liegt in der rechtlichen Unabhängigkeit.
Der Staat hat seine Rechte nicht wie die Gemeinde als ihm von
einer höheren Gewalt übertragene, sondern kraft eigenen Rechts; er
löst seine Aufgaben selbständig.))
Als Staat ist Bremen im Verhältnis zu anderen Staaten
Rechtssubjekt des Völkerrechts.
Gleich den anderen Bundesstaaten, die das deutsche Reich
bilden, ist Bremen dem Reich untergeordnet; das Reich allein ist
souverän, sofern man unter souverän die höchste, unteilbare Staats-
gewalt versteht.) Eine Reihe der wichtigsten, staatlichen Rechte und
Aufgaben sind auf das Reich übergegangen. Das Reich kann auf
dem Wege der Reichsverfassungsänderung seine Befugnisse noch er-
weitern; es besitzt Kompetenzkompetenz.
Gegen die Aufgabe eigener Rechte hat Bremen seinen Anteil
an der Souveränität des Reiches und der Ausübung der Reichsgewalt
empfangen. Die Träger der Staatsgewalt in den Einzelstaaten sind
1) Das Wesen des Unterschiedes ist sehr bestritten; Laband, Bd. 1 8§ 8
S. 67f; Meyer, deutsches Staatsrecht § 1; Rehm. allgemeine Staatslehre § 5.
2) So Laband Bd. I § 7 und 8 und dort Zitierte. Will man die
Souveränität der Einzelstaaten retten, so muß man schon einen anderen
Begriff der Sounveränität unterstellen.