Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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II. Abschnitt: 
Der Staat, die höchste Staatsgewalt. 
§ 3. Staat, Stellung im ZReich. 
„Die Stadt Bremen und das mit derselben verbundene Gebiet 
bilden einen selbstindigen Staat unter der Benennung: freie 
Hansestadt Bremen. 
Als einer der Bundesstaaten, welche das Deutsche Reich bilden, 
teilt der Bremische Staat die aus dieser Verbindung herfließenden 
Rechte und Verpflichtungen.“ (Verfassung § 1.) 
Als Staat ist Bremen verschieden von einer Stadt, einer bloßen 
Gemeinde. Der Unterschied liegt nicht in der Größe, nicht in der 
tatsächlichen Bedeutung; er liegt in der rechtlichen Unabhängigkeit. 
Der Staat hat seine Rechte nicht wie die Gemeinde als ihm von 
einer höheren Gewalt übertragene, sondern kraft eigenen Rechts; er 
löst seine Aufgaben selbständig.)) 
Als Staat ist Bremen im Verhältnis zu anderen Staaten 
Rechtssubjekt des Völkerrechts. 
Gleich den anderen Bundesstaaten, die das deutsche Reich 
bilden, ist Bremen dem Reich untergeordnet; das Reich allein ist 
souverän, sofern man unter souverän die höchste, unteilbare Staats- 
gewalt versteht.) Eine Reihe der wichtigsten, staatlichen Rechte und 
Aufgaben sind auf das Reich übergegangen. Das Reich kann auf 
dem Wege der Reichsverfassungsänderung seine Befugnisse noch er- 
weitern; es besitzt Kompetenzkompetenz. 
Gegen die Aufgabe eigener Rechte hat Bremen seinen Anteil 
an der Souveränität des Reiches und der Ausübung der Reichsgewalt 
empfangen. Die Träger der Staatsgewalt in den Einzelstaaten sind 
1) Das Wesen des Unterschiedes ist sehr bestritten; Laband, Bd. 1 8§ 8 
S. 67f; Meyer, deutsches Staatsrecht § 1; Rehm. allgemeine Staatslehre § 5. 
2) So Laband Bd. I § 7 und 8 und dort Zitierte. Will man die 
Souveränität der Einzelstaaten retten, so muß man schon einen anderen 
Begriff der Sounveränität unterstellen.
	        
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