Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Vorwort. 
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Tebhaftes Interesse für das öffentliche Recht trieb mich 
schon vor längerer Zeit in den Mußestunden zur Beschäftigung 
mit dem Recht der Vaterstadt. Allmählich — unterstützt durch 
Anregung von verschiedenen Seiten — erwuchs daraus der 
Wunsch, eine Darstellung des Bremischen Staats= und Ver- 
waltungsrechtes zu versuchen und damit eine doch wohl faktisch 
vorhandene Lücke auszufüllen. 
eicht ohne Scheu, im Gefühl mancher Mängel, übergebe 
ich jetzt die Arbeit der Offentlichkeit. Doppelt schmerzlich 
empfinde ich da den Verlust des Mannes, dessen Name dem 
Buche vorgedruckt ist. Wie gerne hätte ich seine reiche Kenntnis, 
seine große praktische Erfahrung zu Rate gezogen! Wenn ich 
es trotzdem wage, mit dem Buche hervorzutreten und es dem 
Andenken jenes Mannes zu widmen, so geschieht es in dem 
Bewußtsein, mit Lust und Liebe zur Sache daran gearbeitet 
zu haben, mit der Hoffnung, daß die Arbeit Anderen zu Gute 
kommen möge! 
Bremen, im Mai 1904. 
Dr. Johs. Bollmann.
	        
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