Widerspruch —
§ Dritten ablehnen, wenn der Schuldner
widerspricht.
Miete.
560.
1232
1263
704
396
805
2258
214
561 W. des Vermieters gegen die
Entfernung der Sachen des Mieters
von dem gemieteten Grundstück s.
Miete — Miete.
Pfandrecht.
Ist der Pfandgläubiger nicht im Be-
sitze des Pfandes, so kann er, sofern
er nicht selbst den Verkauf des Pfandes
betreibt, dem Verkaufe durch einen
nachstehenden Pfandgläubiger nicht
widersprechen. 1266.
Eintragung eines W. gegen die
Richtigkeit des Schiffsregisters f.
Pfandrecht — Pfandrecht.
Sachen s. Mete — Miete 560, 561.
Schuldverhältnis.
W. gegen die Aufrechnung ohne Be-
stimmung der Forderungen, die gegen
einander aufgerechnet werden sollen
s. Schuldverhältnis — Schuldver-
hältnis.
Schuldverschreibung.
W. des Inhabers einer Schuld-
verschreibung gegen die Ausgabe
neuer Zins= oder Rentenscheine s.
Schuldverschreibung — Schuld-
verschreibung.
Testament.
Durch die Errichtung eines Testa-
mentes wird ein früheres Testament
insoweit aufgehoben, als das spätere
Testament mit dem früheren in W.
steht.
Verjährung.
Wird bei der Beendigung des Kon-
kurses für eine Forderung, die infolge
eines bei der Prüfung erhobenen W.
in Prozeß befangen ist, ein Vertrag
zurückbehalten, so dauert die Unter-
brechung der Verjährung auch nach
der Beendigung des Konkurses fort;
das Ende der Unterbrechung bestimmt
sich nach den Vorschriften des § 211.
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesegtzbuches.
497
Wiederaufhebung
Widerspruchsrecht s. Widerspruch.
8
229
859
1577
Art.
276
1425
1431
1547
2230
337
1760
1768
Wiederstand.
Selbsthülfe s. Selbsthülfe —
Selbsthülfe.
Wiederabnahme.
Besitz s. Besitz — Besfitz.
Wiederannahme.
Ehescheidung.
W. eines früheren Mannes nach der
Ehescheidung s. Ehe — Ehescheidung.
Wiederaufhebung.
Einführungsgesetz s. Erblasser
— Testament § 2230.
Entmündigung s. Entmündigung
— Entmündigung.
Güterrecht.
Nach der W. der Entmündigung oder
Pflegschaft, wegen deren bei g. Güter-
recht die Aufhebung der Verwaltung
und Nutznießung des Mannes an dem
eingebrachten Gut erfolgt ist, kann
der Mann auf Wiedetherstellung
seiner Rechte klagen s. Güterrecht —
Güterrecht.
s. Gütertrennung — Güterrecht.
s.Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Testament.
Errichtung eines Testamentes durch
einen Entmündigten nach der Stellung
des Antrags auf W. der Ent-
mündigung s. Erblasser — Testa=
ment.
Vertrag 338 f.
Vertrag.
Verwandtschaft.
Die dem an Kindesstatt Annehmen-
den gegenüber erfolgte Entziehung
der Vermögensverwaltung kann jeder-
zeit wieder aufgehoben werden.
W. des durch die Annahme an
32
Vertrag —