Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Widerspruch — 
§ Dritten ablehnen, wenn der Schuldner 
widerspricht. 
Miete. 
560. 
1232 
1263 
704 
396 
805 
2258 
214 
561 W. des Vermieters gegen die 
Entfernung der Sachen des Mieters 
von dem gemieteten Grundstück s. 
Miete — Miete. 
Pfandrecht. 
Ist der Pfandgläubiger nicht im Be- 
sitze des Pfandes, so kann er, sofern 
er nicht selbst den Verkauf des Pfandes 
betreibt, dem Verkaufe durch einen 
nachstehenden Pfandgläubiger nicht 
widersprechen. 1266. 
Eintragung eines W. gegen die 
Richtigkeit des Schiffsregisters f. 
Pfandrecht — Pfandrecht. 
Sachen s. Mete — Miete 560, 561. 
Schuldverhältnis. 
W. gegen die Aufrechnung ohne Be- 
stimmung der Forderungen, die gegen 
einander aufgerechnet werden sollen 
s. Schuldverhältnis — Schuldver- 
hältnis. 
Schuldverschreibung. 
W. des Inhabers einer Schuld- 
verschreibung gegen die Ausgabe 
neuer Zins= oder Rentenscheine s. 
Schuldverschreibung — Schuld- 
verschreibung. 
Testament. 
Durch die Errichtung eines Testa- 
mentes wird ein früheres Testament 
insoweit aufgehoben, als das spätere 
Testament mit dem früheren in W. 
steht. 
Verjährung. 
Wird bei der Beendigung des Kon- 
kurses für eine Forderung, die infolge 
eines bei der Prüfung erhobenen W. 
in Prozeß befangen ist, ein Vertrag 
zurückbehalten, so dauert die Unter- 
brechung der Verjährung auch nach 
der Beendigung des Konkurses fort; 
das Ende der Unterbrechung bestimmt 
sich nach den Vorschriften des § 211. 
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesegtzbuches. 
497 
  
Wiederaufhebung 
Widerspruchsrecht s. Widerspruch. 
8 
229 
859 
1577 
Art. 
276 
1425 
1431 
1547 
2230 
337 
1760 
1768 
Wiederstand. 
Selbsthülfe s. Selbsthülfe — 
Selbsthülfe. 
Wiederabnahme. 
Besitz s. Besitz — Besfitz. 
Wiederannahme. 
Ehescheidung. 
W. eines früheren Mannes nach der 
Ehescheidung s. Ehe — Ehescheidung. 
Wiederaufhebung. 
Einführungsgesetz s. Erblasser 
— Testament § 2230. 
Entmündigung s. Entmündigung 
— Entmündigung. 
Güterrecht. 
Nach der W. der Entmündigung oder 
Pflegschaft, wegen deren bei g. Güter- 
recht die Aufhebung der Verwaltung 
und Nutznießung des Mannes an dem 
eingebrachten Gut erfolgt ist, kann 
der Mann auf Wiedetherstellung 
seiner Rechte klagen s. Güterrecht — 
Güterrecht. 
s. Gütertrennung — Güterrecht. 
s.Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Testament. 
Errichtung eines Testamentes durch 
einen Entmündigten nach der Stellung 
des Antrags auf W. der Ent- 
mündigung s. Erblasser — Testa= 
ment. 
Vertrag 338 f. 
Vertrag. 
Verwandtschaft. 
Die dem an Kindesstatt Annehmen- 
den gegenüber erfolgte Entziehung 
der Vermögensverwaltung kann jeder- 
zeit wieder aufgehoben werden. 
W. des durch die Annahme an 
32 
Vertrag —
	        
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