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wählt werden (Verf. 8 30; cf. Abs. 3 daselbst über einen Wechsel
während der Amtszeit). Jedes Senatsmitglied muß die Wahl an—
nehmen; Ablehnung der Wahl, Niederlegung des Amtes vor beendeter
Amtszeit kann nur mit Genehmigung des Senats erfolgen.
Ein Bürgermeister ist für die Dauer des Jahres Präsident des
Senats; er wird durch den zweiten Bürgermeister vertreten, erforder—
lichenfalls durch ein anderes von ihm bestimmtes Mitglied des Senats
(Verf. § 31).
Die Rechtsstellung der Bürgermeister wird charakterisiert durch
die verfassungsmäßige Bezeichnung des ersten als „Präsident des
Senats“; der zweite ist lediglich Stellvertreter des Präsidenten.
Der Bürgermeister ist kein selbständiges Staatsorgan, nicht Vorgesetzter
der anderen Senatoren, nicht „regierender“ Bürgermeister — als
solchen bezeichnet das Gesetz ihn auch nicht. Er ist lediglich Präsident
des Senats mit denselben formellen Befugnissen wie der Präsident
einer andern Körperschaft. Er vertritt den Senat nach außen; die
Eingänge für den Senat gehen an ihn; er leitet die Geschäfte, be-
raumt zu diesem Zwecke die Sitzungen des Senats an, hat in diesen
den Vorsitz und achtet auf die gehörige Erledigung der Geschäfte
durch die Mitglieder des Senats (Verf. § 32). Die Befugnis,
materiell in diese einzugreifen, fehlt ihm.))
C. Rechtsstellung des HSenats.
§* 17. Die BRegierungsrechte.
Der § 56 der Verfassung fügt dem obersten Grundsatz: Senat
und Bürgerschaft wirken gemeinschaftlich, soweit nicht Anderes bestimmt
ist, hinzu: „Jedoch hat der Senat die Leitung und Oberaussicht in
allen Staatsangelegenheiten, sowie die vollziehende Gewalt überhaupt
nach Maßgabe der Verfassung.“ Er gibt dem Senat damit die
Stellung der „Regierung“"; als solche bezeichnet ihn § 57.2)
1) Ein Antrag, dem Präsidenten die materielle Leitung zu geben, ihn
zur einheitlichen Spitze des Staats zu machen Verh. 1877 S. 361 f.; 1878
S. 375.
2) oben § 4 S. 21.