Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Zur Vorbereitung der Wahl fertigt die Deputation für jede 
Abteilung eine Wählerliste an; sie ist spätestens 14 Tage vor 
dem Termin öffentlich auszulegen (Bekanntmachung: Wahlordnung 
N. 2). Beschwerden über Unrichtigkeit der Liste sind spätestens 
8 Tage vor dem Wahltermin schriftlich bei dem Vorsitzenden der 
Deputation einzureichen; berechtigt zur Beschwerde sind auch dritte 
Personen, z. B. die Stadtbremische Armenpflege. Über die Beschwerden 
entscheidet die Deputation, über einen Antrag auf Streichung, nachdem 
der Betroffene vorher zum Gehör zugelassen ist. Gegen eine Ent- 
scheidung, die auf Streichung von der Liste oder Ablehnung eines 
Antrages auf Aufnahme geht, und die schriftlich mit Gründen ver- 
sehen dem, dessen Name gestrichen werden soll, oder dem Beschwerde- 
führer zuzustellen ist, steht diesem der Rechtsweg offen.!) Vorläufig 
hat es bei der Entscheidung der Deputation sein Bewenden. 
Die Deputation bestimmt ferner das Wahllokal, deren 
mehrere in einem Bezirk eingerichtet werden können (N. 6 Wahl- 
ordnung). Sie setzt einen Wahlvorstand, bestehend aus einem 
Mitglied der Deputation als Vorsitzer (Ausnahme für das Land- 
gebiet: Wahlordnung N. 7) und vier Beisitzern ein. Die Dauer 
der Wahltermine für die einzelnen Klassen ist gesetzlich bestimmt 
(Wahlordnung A. 8). 
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahl- 
ergebnisses finden öffentlich statt. Die Wahl ist geheim; sie er- 
folgt durch Abgabe eines Stimmzettels?) nach näherer Vorschrift der 
Wahlordnung N. 9. Bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Vertreter sind 
so viel Namen, als Vertreter zu wählen sind, auf einen Stimmzettel 
zu schreiben. Ungültig ist ein Stimmzettel, der weniger Namen als 
die erforderliche Zahl enthält (N. 10e). 
Nach Schluß der Abstimmung erfolgt die Zählung der Stimmen 
durch den Wahlvorstand unter Führung eines Protokolls und einer 
Gegenliste nach Wahlordnung N. 11. Der Wahlvorstand stellt das 
  
1) Mit der Klage wird nicht ein subjektives Recht zu wählen, das es 
nicht gibt, und das bei einem dritten Beschwerdeführer gar nicht in Frage 
kommen könnte, sondern das öffentliche Interesse am Zustandekommen richtiger 
Wahlen verfolgt. Laband Bd. 1 S. 306 F 34, Tegner bei Grünhnt Zeitschrift 
für öffentliches und Privatrecht Bd. XXI S. 155 f. 
2) Wahlkouverts abgelehnt: Verh. 1900 S. 1078, 1197.
	        
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