67
des Verfahrens zu; von der Ermächtigung des Einführungsgesetzes
zur Strafprozeßordnung § 6, solche Vorschriften zu erlassen, ist kein
Gebrauch gemacht. "
3. Die Mitglieder der Bürgerschaft können die Berufung zum
Amt eines Schöffen, Geschworenen und eines Beisitzers des Seeamtes
ablehnen (Gerichtsverfassungsgesetz § 35, 85; Reichsgesetz vom
27. Juli 1877 § 10).
4. Sie sind als Zeugen und Sachverständige „während der
Sitzungsperiode“ und ihres Aufenthaltes in Bremen hier zu ver-
nehmen; zu einer Abweichung bedarf es der Genehmigung der Bürger-
schaft (Zivilprozeßordnung § 382, 402; Strafprozeßordnung § 49, 72).
III. Die Mitgliedschaft der Bürgerschaft erlischt außer
durch den Tod eines Mitgliedes:
1. durch Ablauf der Mandatsdauer, regelmäßig also nach
sechs Jahren, bei einer Ergänzungswahl je nach der Mandats-
dauer des Vorgängers (Gesetz § 10);
2. durch freiwilliges Ausscheiden; der Austritt steht jedem
frei (Verf. § 41); er erfolgt durch schriftliche Anzeige an das
Bürgeramt (Ges. § 13);
3. durch Eintreten eines Verhältnisses, das der Wähl—
barkeit entgegengestanden haben würde (Ges. 8 14),
also z. B. Zahlungseinstellung, Konkurseröffnung, N chtentrichtung
der Steuern wegen Unvermögen usw. Nach dem Gesetz hört
damit die Mitgliedschaft ohne weiteres auf. Nach der Geschäfts-
ordnung (§ 74) hat in diesen Fällen, falls das Mitglied nicht
selbst seinen Austritt erklärt, eine Untersuchung und Entscheidung
durch das Bürgeramt stattzufinden.
4. durch die seitens der Bürgerschaft erfolgte disziplinarische Ent-
ziehung des Rechts zur Teilnahme an der Bürger-
schaft.
C. Stellung und Befugnisse der Bürgerschaft.
26.
Der Senat hat die Befugnisse der Regierung allein; im übrigen
wirken Senat und Bürgerschaft gemeinschaftlich. Die Bürgerschaft
ist nicht ein beschränkender Faktor für den höchsten Staatswillen des