Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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des Verfahrens zu; von der Ermächtigung des Einführungsgesetzes 
zur Strafprozeßordnung § 6, solche Vorschriften zu erlassen, ist kein 
Gebrauch gemacht. " 
3. Die Mitglieder der Bürgerschaft können die Berufung zum 
Amt eines Schöffen, Geschworenen und eines Beisitzers des Seeamtes 
ablehnen (Gerichtsverfassungsgesetz § 35, 85; Reichsgesetz vom 
27. Juli 1877 § 10). 
4. Sie sind als Zeugen und Sachverständige „während der 
Sitzungsperiode“ und ihres Aufenthaltes in Bremen hier zu ver- 
nehmen; zu einer Abweichung bedarf es der Genehmigung der Bürger- 
schaft (Zivilprozeßordnung § 382, 402; Strafprozeßordnung § 49, 72). 
III. Die Mitgliedschaft der Bürgerschaft erlischt außer 
durch den Tod eines Mitgliedes: 
1. durch Ablauf der Mandatsdauer, regelmäßig also nach 
sechs Jahren, bei einer Ergänzungswahl je nach der Mandats- 
dauer des Vorgängers (Gesetz § 10); 
2. durch freiwilliges Ausscheiden; der Austritt steht jedem 
frei (Verf. § 41); er erfolgt durch schriftliche Anzeige an das 
Bürgeramt (Ges. § 13); 
3. durch Eintreten eines Verhältnisses, das der Wähl— 
barkeit entgegengestanden haben würde (Ges. 8 14), 
also z. B. Zahlungseinstellung, Konkurseröffnung, N chtentrichtung 
der Steuern wegen Unvermögen usw. Nach dem Gesetz hört 
damit die Mitgliedschaft ohne weiteres auf. Nach der Geschäfts- 
ordnung (§ 74) hat in diesen Fällen, falls das Mitglied nicht 
selbst seinen Austritt erklärt, eine Untersuchung und Entscheidung 
durch das Bürgeramt stattzufinden. 
4. durch die seitens der Bürgerschaft erfolgte disziplinarische Ent- 
ziehung des Rechts zur Teilnahme an der Bürger- 
schaft. 
C. Stellung und Befugnisse der Bürgerschaft. 
26. 
Der Senat hat die Befugnisse der Regierung allein; im übrigen 
wirken Senat und Bürgerschaft gemeinschaftlich. Die Bürgerschaft 
ist nicht ein beschränkender Faktor für den höchsten Staatswillen des
	        
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