Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

176 Die Verwaltung. * 70 
1. Staatliche Zentralbehörde ist die Senatskommission 
für das Unterrichtswesen (bis 1885: „Scholarchat"); sie übt auch die 
Aufsicht über das Schulwesen der Hafenstädte und der Landgemeinden aus. Ihr 
stehen 2 Schulräte und 2 Schulinspektoren als fachmännische Schulaufsichtsbeamte 
zur Seite. Die staatlichen Ausgaben für das Unterrichtswesen sind für 1914 auf 
6,3 Mill. Mk. (ohne Schulbauten) veranschlagt. 
Das Schulwesen der Stadt Bremen verwaltet die Schul- 
deputation (Deput.G. 9§55—63), der die Mitglieder der Senatskommission für 
das Unterrichtswesen als Kommissare des Senats angehören; ihr sind die Schulräte, 
die Schulinspektoren, sowie je 2 nach gutachtlicher Aeußerung der Schuldeputation 
vom Senat ernannte Lehrer und Lehrerinnen mit beratender Stimme beigeordnet 
(Näheres Deput.G. § 56, 57 in Fassung des G. v. 12. Dez. 1912 (S. 257) 1). Die 
ordentlichen Lehrer an den stadtbremischen Schulen sind Staatsbeamte (oben S. 88); 
sie werden vom Senat unter Mitwirkung der Schuldeputation ernannt gemäß § 49, 
50, 61 des Deput.G. 
Das Schulwesen in den Hafenstädten steht unter der Ver- 
waltung der Stadträte und besonderer städtischer Kommissionen (für Bremerhaven 
O. v. 8. Dez. 1880, S. 169 f.; für Vegesack O. v. 30. Juni 1897 mit Nachträgen). 
Doch ersteckt sich die staatliche Aufsicht hier weitergehend auch auf innere Schulange- 
legenheiten; die Anstellung und Entlassung der Lehrer bedarf der Bestätigung. Zu 
den Kosten ihres Schulwesens erhalten die Hafenstädte Zuschüsse (G. v. 2. März 1889, 
S. 58); zurzeit Bremerhaven 170 000 Mk., Vegesack 75 000 Mk. jährlich. 
In die Verwaltung des Landschulwesens — G. betr. das 
Landschulwesen v. 7. Sept. 1912 (S. 219) — teilen sich Staat und Gemeinde 2). 
Die Leitung und Aufsicht hat die Senatskommission für das Unterrichtswesen (über 
ihre Befugnisse G. & 14). Zur Mitwirkung bei der Aufsicht und zur Verwaltung der 
Staatszuschüsse für die Landschulen besteht eine „Behörde für das Landschulwesen“ 
(über ihre Zusammensetzung und Aufgaben G. § 15, 16). Die nächste Aufsicht und 
Verwaltung hat die Gemeinde selbst durch einen Schulvorstand, bestehend aus dem 
Gemeindevorsteher, den Vorstehern der Gemeindeschulen und mehreren vom Ge- 
meindeausschuß gewählten Schulältesten (G. § 6—13). Auch die Schullasten sind 
zwischen Staat und Gemeinde verteilt: die Kosten der Lehrerbesoldung und Lehr- 
mittel werden zunächst durch das Schulgeld und, soweit dieses nicht ausreicht, durch 
einen Staatszuschuß gedeckt; die übrigen Unkosten trägt die Gemeinde (G. 3). 
2. Grundlage des Unterrichtswesens bildet die allgemeine Schul- 
  
1) Die Schuldeputation bildet aus ihrer Mitte Verwaltungsausschüsse für die höheren Schulen, 
die Volksschulen, das Seminar usw. — Ein Schulkonventals amtliche Vertretung der Lehrer 
an den Volksschulen der Stadt Bremen und der Landschulen mit in der Hauptsache gutachtlichen 
Funktionen ist 1909 eingerichtet (Verh. 1909, S. 29, 1189). 
2) Das Landschulwesen wurde durch die Landgemeinde-O. v. 1888 von den kirchlichen auf die 
politischen Gemeinden übertragen, nachdem schon 1876 die Aufsicht von der Senatskommission für 
kirchl. Angelegenheiten auf die für das Unterrichtswesen übergegangen war. Neuerdings ist die 
Trennung von den Kirchen durch Beseitigung der geistlichen Mitglieder in der Behörde für das 
Landschulwesen und den Schulvorständen durch das Ges. v. 1912 völlig durchgeführt. — In Ham- 
burgliegt nach dem Ges. v. 2. Juli 1906 betr. das Schulwesen in den Landgemeinden den letzteren 
grundsätzlich die Sorge für ihr Schulwesen ob. Die Kosten werden ihnen abzüglich den Schulgeld- 
einnahmen aus der Staatskasse ersetzt.
	        
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