Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck 
v. 7. April 1875 in der Bekanntmachung v. 2. Okt. 1907 mit den seither erfolgten Änderungen. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Der lübeckische Freistaat bildet unter 
der Benennung „Die freie und 
Hansestadt Lübeck“ einen selb- 
ständigen Staat des Deutschen Reiches. 
Artikel 2. 
Angehörige des lübeckischen Frei- 
staates sind diejenigen, deren lübeckische 
Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der 
Reichsgesetzgebung begründet ist. 
Artikel 3. 
Bürger des lübeckischen Freistaates 
sind diejenigen lübeckischen Staatsange- 
hörigen, welche den Staatsbürgereid ge- 
leistet und das erworbene Bürgerrecht 
nicht wieder verloren haben. 
Artikel 4. 
Die Staatsgewalt steht dem Senate 
und der Bürgerschaft gemeinschaftlich zu. 
Für die Ausübung derselben sind die 
Bestimmungen dieser Verfassung maß- 
gebend. 
Zweiter Abschnitt. 
Der Senat. 
Artikel 5. 
Der Senat besteht aus vierzehn Mit- 
gliedern. 
Von denselben müssen stets acht dem 
Gelehrtenstande angehören, und unter 
diesen wenigstens sechs Rechtsgelehrte 
ein. 
Die übrigen sechs Mitglieder dürfen 
dem Gelehrtenstande nicht angehören; 
unter ihnen müssen wenigstens fünf Kauf- 
leute sich befinden. 
  
Artikel 6. 
Wählbar zum Senatsmitgliede ist, 
wiewohl unter Berücksichtigung des Arti- 
kels 5, jeder zum Mitgliede der Bürger- 
schaft wählbare Bürger des lübeckischen 
Freistaates, wenn er das dreißigste Lebens- 
jahr vollendet hat. 
Ausgeschlossen von der Wahl ist der- 
jenige, dessen Vater, Sohn, Vollbruder, 
Halbbruder, Stiefvater, Stiefsohn, Schwie- 
gervater, Schwiegersohn oder offener Han- 
delsgesellschafter bereits Mitglied des Se- 
nates ist. 
Artikel 7. 
§ 1. Wenn zur Wahl eines Mitgliedes 
des Senates zu schreiten ist, ruft der Senat 
die Bürgerschaft (Artikel 19) zusammen. 
Nachdem die letztere versammelt ist, zeigt 
der Senat derselben durch Kommissare 
an, wie viele von seinen Mitgliedern zur 
Vornahme der Wahl sich eingefunden 
haben, und fordert die Bürgerschaft auf, 
eine gleich große Anzahl aus den in ihrer 
Versammlung Erschienenen zu Wahlbür- 
gern zu erwählen. Die Wahlbürger wer- 
den von den Kommissaren in den Ratssaal 
geführt, die Bürgerschaft selbst wird ent- 
lassen. 
8 2. Die Mitglieder des Senates und 
die Wahlbürger treten darauf zu einer 
Wahlversammlung zusammen und leisten, 
nachdem der im Senate den Vorsitz füh- 
rende Bürgermeister (Artikel 14) die das 
Verfahren bei der Wahl bestimmenden 
Vorschriften der Verfassung verlesen hat, 
folgenden Eid: 
Ich gelobe und schwöre zu Gott, 
daß ich bei der jetzt vorzunehmenden 
Wahl eines Mitgliedes des Senates die 
bestehenden Vorschriften genau befol- 
gen, über alles, was in den Wahlkam- 
mern oder unter den Obmännern ge- 
sprochen werden wird, das strengste
	        
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