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Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck
v. 7. April 1875 in der Bekanntmachung v. 2. Okt. 1907 mit den seither erfolgten Änderungen.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Der lübeckische Freistaat bildet unter
der Benennung „Die freie und
Hansestadt Lübeck“ einen selb-
ständigen Staat des Deutschen Reiches.
Artikel 2.
Angehörige des lübeckischen Frei-
staates sind diejenigen, deren lübeckische
Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der
Reichsgesetzgebung begründet ist.
Artikel 3.
Bürger des lübeckischen Freistaates
sind diejenigen lübeckischen Staatsange-
hörigen, welche den Staatsbürgereid ge-
leistet und das erworbene Bürgerrecht
nicht wieder verloren haben.
Artikel 4.
Die Staatsgewalt steht dem Senate
und der Bürgerschaft gemeinschaftlich zu.
Für die Ausübung derselben sind die
Bestimmungen dieser Verfassung maß-
gebend.
Zweiter Abschnitt.
Der Senat.
Artikel 5.
Der Senat besteht aus vierzehn Mit-
gliedern.
Von denselben müssen stets acht dem
Gelehrtenstande angehören, und unter
diesen wenigstens sechs Rechtsgelehrte
ein.
Die übrigen sechs Mitglieder dürfen
dem Gelehrtenstande nicht angehören;
unter ihnen müssen wenigstens fünf Kauf-
leute sich befinden.
Artikel 6.
Wählbar zum Senatsmitgliede ist,
wiewohl unter Berücksichtigung des Arti-
kels 5, jeder zum Mitgliede der Bürger-
schaft wählbare Bürger des lübeckischen
Freistaates, wenn er das dreißigste Lebens-
jahr vollendet hat.
Ausgeschlossen von der Wahl ist der-
jenige, dessen Vater, Sohn, Vollbruder,
Halbbruder, Stiefvater, Stiefsohn, Schwie-
gervater, Schwiegersohn oder offener Han-
delsgesellschafter bereits Mitglied des Se-
nates ist.
Artikel 7.
§ 1. Wenn zur Wahl eines Mitgliedes
des Senates zu schreiten ist, ruft der Senat
die Bürgerschaft (Artikel 19) zusammen.
Nachdem die letztere versammelt ist, zeigt
der Senat derselben durch Kommissare
an, wie viele von seinen Mitgliedern zur
Vornahme der Wahl sich eingefunden
haben, und fordert die Bürgerschaft auf,
eine gleich große Anzahl aus den in ihrer
Versammlung Erschienenen zu Wahlbür-
gern zu erwählen. Die Wahlbürger wer-
den von den Kommissaren in den Ratssaal
geführt, die Bürgerschaft selbst wird ent-
lassen.
8 2. Die Mitglieder des Senates und
die Wahlbürger treten darauf zu einer
Wahlversammlung zusammen und leisten,
nachdem der im Senate den Vorsitz füh-
rende Bürgermeister (Artikel 14) die das
Verfahren bei der Wahl bestimmenden
Vorschriften der Verfassung verlesen hat,
folgenden Eid:
Ich gelobe und schwöre zu Gott,
daß ich bei der jetzt vorzunehmenden
Wahl eines Mitgliedes des Senates die
bestehenden Vorschriften genau befol-
gen, über alles, was in den Wahlkam-
mern oder unter den Obmännern ge-
sprochen werden wird, das strengste