Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

98  Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
licher Mittel. Freilich erschöpft sich die Aufgabe des 
Staates heute keineswegs in der Aufrechterhaltung von 
Ruhe und Ordnung; er ist nicht nur der Nachtwächter, zu 
dem ihn eine Übergangszeit in Reaktion gegen eine sich 
in alles mischende Staatsgewalt machen wollte. Gerade 
in neuerer Zeit sind ihm gewaltige Kulturaufgaben im 
Unterrichts- und Verkehrswesen, in der sozialen Für- 
sorge erwachsen. Doch werden diese fürsorgenden 
und pflegenden Aufgaben von der Polizei unter- 
schieden; der Fürsorgezweck steht bei ihnen im Vorder- 
grund, die Polizeigewalt zur Abwehr von Störungen 
nur unterstützend zur Seite. 
Unterschieden wird die Verwaltungspolizei, 
die sich den einzelnen Verwaltungszweigen schützend 
angliedert, und die allgemeine oder Sicherheits- 
polizei i. w. S., deren besondere Aufgabe in dem 
Schutz des Staates und der Einzelnen besteht. Die 
letztere wird je nach ihren Richtungen wieder eingeteilt 
in die Straf- oder Kriminalpolizei, die Sicherheits- 
polizei i. e. S., die Ordnungs- und Sittenpolizei, Gesund- 
heitspolizei und Baupolizei, ohne daß diese Gebiete fest 
abgegrenzt wären oder daß alle polizeiliche Tätigkeit 
darin aufginge. 
Die Polizei trifft, indem sie im öffentlichen Inter- 
esse mit Zwangsgewalt eingreift, die empfindlichste 
Stelle des Bechtsstaates, die Freiheitssphäre der 
Einzelnen. Jene Grundrechte, welche die Freiheit der 
Person, die Unverletzlichkeit der Wohnung, die 
Vereins-, Preßfreiheit u. a. statuieren, sollen gerade 
Übergriffen der Polizei eine Schranke setzen (oben 
SS 5, 29). Anderseits ist auch wieder den Organen der 
Polizei, damit sie ihrer hohen Aufgabe, die öffentliche 
Ordnung und die Sicherheit der Einzelnen zu schützen, 
gerecht werden können, in Abweichung von den Idealen 
des Rechtsstaates, der die Behörden möglichst auf die 
Vollziehung der Gegetze beschränken will, ein Spiel-
	        
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