8 46. Einzelne Zweige der Polizei. 103
Sicherheitspolizei oder Armenpflege untersagt werden.
Die Ausweisung von Ausländern ist zwar nicht durch
Gesetze, wohl aber teilweise durch Verträge, im übrigen
durch völkerrechtliche Sitte geregelt.
Das Meldewesen zur Erleichterung einer Über-
sicht über die Bevölkerung und ihre Bewegung ist
landesgesetzlich bestimmt. Anzumelden sind alle Ver-
änderungen des Wohnortes, der Wohnung, des selb-
ständigen Gewerbes in der Regel binnen drei Tagen
vor oder nach dem Ereignis. Unterlassungen sind mit
Strafe bedroht (für die Stadt Bremen: V.v.17. Dez. 1884).
V. Ordnungs- und Sittenpolizei.
1. Den Zwecken der Straßenpolizei— Aufrecht-
‚erhaltung der Ordnung, der Verkehrssicherheit und Rein-
lichkeit auf den Straßen — dienen eine Menge von Lokal-
vorschriften, die zum Teil in den städtischen Straßen-
polizeiordnungen (für die Stadt Bremen v.27. Juli 1878 u.s.)
zusammengefaßt sind. Die Verkehrssicherheit haben
auch die Verordnungen über den Rädfahrverkehr
(5. November 1907) und den Automobilverkehr (4. August
1906) im Auge, deren Bestimmungen den zwischen den
deutschen Bundesstaaten zur einheitlichen Regelung
getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Die Rein-
haltung der städtischen Straßen ist Sache der Ge-
meinden (in der Stadt Bremen Verwaltung durch die
Deputation für die Straßenreinigung); die Pflicht zur
Reinigung der Trottoirs ist den Hausbesitzern auf-
erlegt, die sich durch ihre Vernachlässigung strafbar
und im Fall eines Verschuldens nach den Grundsätzen
des bürgerlichen Rechtes dem Verletzten ersatzpflichtig
machen.
Fundsachen sind den Polizeibehörden anzu-
zeigen und auf Verlangen an sie abzuliefern; die Behörde
hat sie aufzubewahren und öffentlich bekanntzugeben
(B.G.B. $ 965 fl.; Brem. G. v. 18. Juli 1899 $ 29).