Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

8 46. Einzelne Zweige der Polizei. 103 
Sicherheitspolizei oder Armenpflege untersagt werden. 
Die Ausweisung von Ausländern ist zwar nicht durch 
Gesetze, wohl aber teilweise durch Verträge, im übrigen 
durch völkerrechtliche Sitte geregelt. 
Das Meldewesen zur Erleichterung einer Über- 
sicht über die Bevölkerung und ihre Bewegung ist 
landesgesetzlich bestimmt. Anzumelden sind alle Ver- 
änderungen des Wohnortes, der Wohnung, des selb- 
ständigen Gewerbes in der Regel binnen drei Tagen 
vor oder nach dem Ereignis. Unterlassungen sind mit 
Strafe bedroht (für die Stadt Bremen: V.v.17. Dez. 1884). 
V. Ordnungs- und Sittenpolizei. 
1. Den Zwecken der Straßenpolizei— Aufrecht- 
‚erhaltung der Ordnung, der Verkehrssicherheit und Rein- 
lichkeit auf den Straßen — dienen eine Menge von Lokal- 
vorschriften, die zum Teil in den städtischen Straßen- 
polizeiordnungen (für die Stadt Bremen v.27. Juli 1878 u.s.) 
zusammengefaßt sind. Die Verkehrssicherheit haben 
auch die Verordnungen über den Rädfahrverkehr 
(5. November 1907) und den Automobilverkehr (4. August 
1906) im Auge, deren Bestimmungen den zwischen den 
deutschen Bundesstaaten zur einheitlichen Regelung 
getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Die Rein- 
haltung der städtischen Straßen ist Sache der Ge- 
meinden (in der Stadt Bremen Verwaltung durch die 
Deputation für die Straßenreinigung); die Pflicht zur 
Reinigung der Trottoirs ist den Hausbesitzern auf- 
erlegt, die sich durch ihre Vernachlässigung strafbar 
und im Fall eines Verschuldens nach den Grundsätzen 
des bürgerlichen Rechtes dem Verletzten ersatzpflichtig 
machen. 
Fundsachen sind den Polizeibehörden anzu- 
zeigen und auf Verlangen an sie abzuliefern; die Behörde 
hat sie aufzubewahren und öffentlich bekanntzugeben 
(B.G.B. $ 965 fl.; Brem. G. v. 18. Juli 1899 $ 29).
	        
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