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stimmten Straßen der Vorstädte bei erheblicher Be-
einträchtigung der Wohnverhältnisse untersagen (G. v.
7. April 1906). Über Straßenanlagen $ 56 II B.
$ 48. Das Gesundheitswesen.
Im Gesundheitswesen ist der Staat tätig vor-
beugend zur Abwehr von Gefahren der Gesundheit
— Gesundheitspolizei — und fürsorgend für die Heilung
entstandener Krankheiten — Heilwesen.
Für die Verwaltung des Gesundheitswesens —
(Medizinalordnung v. 2. Juni 1%1) — bestehen be-
sondere Behörden: 1. die Deputation für das Gesund-
heitswesen mit beaufsichtigenden und verwaltenden
Funktionen; ihr unterstehen das Chemische Labora-
torıium, das Hygienische Institut, die Desinfektions-
anstalt; 2. die Medizinalkommission des Senats als
obere Verwaltungs- und Aufsichtsbehörde; 3. der ihr
als fachmännischer Beirat beigeordnete Gesundheitsrat,
bestehend aus einem Geschäftsführer und seinem Stell-
vertreter, die beide Beamte sind mit ärztlicher Vor-
bildung, und drei weiteren Ärzten sowie einem Apotheker
als Mitgliedern im Ehrenamt. Der Gesundheitsrat be-
sorgt die technischen Geschäfte des Medizinalwesens
als obere staatliche Behörde. Ausführende Behörden
mit örtlich begrenztem Wirkungskreis sind die
Medizinalämter, als solches in der Stadt Bremen
die Polizeidirektion, im Landgebiet der Landherr, m
den Hafenstädten die Ämter. Den Medizinalämtern
sind als Fachmänner Kreisärzte und Kreistierärzte bei-
gegeben, die — ebenso wie der Gerichtsarzt — die
kreisärztliche (kreistierärztliche) oder eine entsprechende
Prüfung abgelegt haben müssen und vom Senat nach
Anhörung des Gesundheitsrates ernannt werden; der
Kreisarzt und Kreistierarzt in der Stadt Bremen sind
Beamte, die anderen versehen ihre Stellung im
Nebenamt.