Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

8 48. Das Gesundheitswesen. 109 
stimmten Straßen der Vorstädte bei erheblicher Be- 
einträchtigung der Wohnverhältnisse untersagen (G. v. 
7. April 1906). Über Straßenanlagen $ 56 II B. 
$ 48. Das Gesundheitswesen. 
Im Gesundheitswesen ist der Staat tätig vor- 
beugend zur Abwehr von Gefahren der Gesundheit 
— Gesundheitspolizei — und fürsorgend für die Heilung 
entstandener Krankheiten — Heilwesen. 
Für die Verwaltung des Gesundheitswesens — 
(Medizinalordnung v. 2. Juni 1%1) — bestehen be- 
sondere Behörden: 1. die Deputation für das Gesund- 
heitswesen mit beaufsichtigenden und verwaltenden 
Funktionen; ihr unterstehen das Chemische Labora- 
torıium, das Hygienische Institut, die Desinfektions- 
anstalt; 2. die Medizinalkommission des Senats als 
obere Verwaltungs- und Aufsichtsbehörde; 3. der ihr 
als fachmännischer Beirat beigeordnete Gesundheitsrat, 
bestehend aus einem Geschäftsführer und seinem Stell- 
vertreter, die beide Beamte sind mit ärztlicher Vor- 
bildung, und drei weiteren Ärzten sowie einem Apotheker 
als Mitgliedern im Ehrenamt. Der Gesundheitsrat be- 
sorgt die technischen Geschäfte des Medizinalwesens 
als obere staatliche Behörde. Ausführende Behörden 
mit örtlich begrenztem Wirkungskreis sind die 
Medizinalämter, als solches in der Stadt Bremen 
die Polizeidirektion, im Landgebiet der Landherr, m 
den Hafenstädten die Ämter. Den Medizinalämtern 
sind als Fachmänner Kreisärzte und Kreistierärzte bei- 
gegeben, die — ebenso wie der Gerichtsarzt — die 
kreisärztliche (kreistierärztliche) oder eine entsprechende 
Prüfung abgelegt haben müssen und vom Senat nach 
Anhörung des Gesundheitsrates ernannt werden; der 
Kreisarzt und Kreistierarzt in der Stadt Bremen sind 
Beamte, die anderen versehen ihre Stellung im 
Nebenamt.
	        
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