& 48. Das Gesundheitswesen. 111
20. April 1%06); Schutz der Milchproduktion und des
Milchhandels (V. v. 16. August 1906).
Il. Das Heilwesen!') umfaßt die Fürsorge und
Aufsicht über die Medizinalpersonen und die Kranken-
anstalten (Med.-Ordnung $ 21 .).
Die Zulassung zur Ausübung der Praxis als Arzt
— Zahnarzt, Tierarzt — erfolgt auf Grund des reichs-
gesetzlich geordneten Befähigungsnachweises bei der
Medizinalkommission des Senats durch Aufnahme in
das amtliche Verzeichnis der approbierten Ärzte. Nur
approbierte Personen sind berechtigt, sich als Ärzte
oder mit ähnlichen Titeln zu bezeichnen. Die Ausübung
der Heilkunde ist auch anderen Personen nicht ver-
boten. Die Ärzte haben bestimmte Berufspflichten.
Ihre Gebühren richten sich nach Vereinbarung; die
amtliche Gebührentaxe (6. September 1896) mit be-
stimmten Höchst- und Mindestsätzen gilt als Norm in
streitigen Fällen.
Zur Errichtung und Verlegung einer Apotheke
ist Genehmigung des Senats erforderlich; die Apotheker
bedürfen der Approbation. Die Preise der Arzneien
sind durch Taxen festgestellt; bestimmte Arzneien
dürfen nur nach ärztlicher Verordnung verkauft werden.
Hebammen bedürfen einer Konzession, die ihnen nach
Nachweis der erforderlichen Eigenschaften und Aus-
bildung von der Medizinalkommission erteilt wird.
Die Krankenanstalten sind öffentliche — staat-
liche oder kommunale — oder private. Letztere be-
dürfen der Genehmigung und unterstehen einer Aufsicht.
Für die Internierung Geisteskranker bestehen besondere
Schutzvorschriften (Med.-O. $ 45 f.. Über staatliche
Prüfung von Krankenpflegepersonen V. v.10. Januar 1909.
t) Eingehend darüber in dem Sammelwerk „Bremen in
hygienischer Beziehung“, herausgeg. v. Prof. Dr. Tjaden;
1907. |