118 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
gemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt sich: die gesetzlich
bestimmten Einnahmen, wie die Mehrzahl der Steuern,
werden weiter erhoben; die auf Verpflichtungen be-
ruhenden Ausgaben, wie Beamtengehalte, müssen
gemacht werden; andere Ausgaben gehen auf Ver-
antwortung der Behörden.
Nach bremischer Praxis wird außer dem General-
budget, das ordentliche und außerordentliche Einnahmen
und Ausgaben aufführt, alljährlich ein „Seperat-
budget der außerordentlichen Verwen-
dungen“ aufgestellt; es weist die Ausgaben für An-
lagen nach, die, wie größere Bauten, Weserkorrektionu.a.
nicht aus den laufenden Einnahmen, sondern aus
Anleihemitteln ihre Deckung finden und daher besserer
Übersicht halber aus dem Jahreshaushalt fortgelassen
sind; außerdem enthält es herkömmlich die Budgets
einiger Betriebe.
Das Generalbudget für 1908 balanziert in Einnhmen
und Ausgaben mit rund 37 Mill. Mk. Das Budget für
außerordentliche Verwendungen weist einen Bedarf
von 38,8 Mill. Mk. auf, dem nicht durch Anleihe ge-
schaffene Einnahmen von 12,7 Mill. Mk. gegenüberstehen.
Il. Die Generalkasse ist Zentralstelle aller
Einnahmen und Ausgaben. Gemäß dem Budget erteilen
zwei zu Kasseninspektoren bestellte Mitglieder der
Finanzdeputation den einzelnen Verwaltungen die
srundlegenden Zahlungsmandate Die Auszahlungen
innerhalb der Fonds erfolgen auf vom Rechnungsführer
ausgestellte, bei den Deputationen vom Vorsitzer mit-
unterzeichnete Anweisungen.
III. Der Aufstellung des Budgets vor Beginn des
Rechnungsjahres entspricht nach seinem Ablauf die
Generalabrechnung über den Staatshaushalt;
sie ergibt den Nachweis der budgetmäßigen Verwaltung
und den: Jahresabschluß. Die Schlußrechnungen aller
Verwaltungen werden der Finanzdeputation mit Belegen