Ss 592. Das Staatsvermögen; die Staatsschulden. 119
zur Prüfung zugestellt. Die Finanzdeputation legt die
Generalabrechnung mit einem Begleitbericht Senat und
Bürgerschaft vor. Ein etwaiger Überschuß gelangt in
den „Reservefionds der Überschüsse“, auf den das
Defizit schlechter Jahre angewiesen wird: hat der
Reservefonds den festgesetzten Höchstbetrag — jetzt
5 Mill. Mk. — erreicht, so ist über anderweitige Ver-
wendung zu bestimmen.
S 52. Das Staatsvermögen; die Staatsschulden.
I. Das Staatsvermögen gliedert sich in das un-
mittelbar staatlichen Zwecken dienende {und durch sie
vebundene Verwaltungsvermögen — z.B, öffent-
liche Gebäude, Straßen usw. — und in das nutzbare
Vermögen des Staates, sein Finanzvermögen. Die
Verwaltung ist gemeinsame Sache von Senat und
Bürgerschaft; speziell damit betraut 1st die Deputation
zur Verwaltung der öffentlichen Grundstücke. Zur
Veräußerung und zum Erwerb von Grundstücken für
den Staat bedarf es eines Beschlusses beider höchsten
Organe, sofern nicht einer Behörde eine allgemeine Er-
mächtigung erteilt ist.
II. Die Aufnahme von Staatsschulden — Staats-
„nleihen — soll dem Staat durch Benutzung seines
Kredites außerordentliche Mittel zuführen. Nach den
Grundsätzen einer vorsichtigen, auch in Bremen stets
befolgten Finanzpolitik darf der Staatskredit nur für
außerordentliche Ausgaben, nicht zur Deckung
von Fehlbeträgen des laufenden Haushaltes in Anspruch
genommen werden. Je nachdem die Schulden ein-
gegangen sind für außerordentliche Ausgaben für
produktive Anlagen, welche direkt eine Verzinsung ab-
werfen oder doch durch Erhöhung der Steuerkraft der
Bevölkerung für den Staat eine Kapitalanlage bilden,
wie Hafenbauten, Flußkorrektion usw. — sogenannte
Anlageschulden — oder für unproduktive Anlagen,