Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$ 54. Die Steuern insbesondere. 123 
ihrem Vermögen, Einkommen oder einzelnen Zweigen 
desselben — direkte Steuern — oder mittelbar in 
ihrem Verbrauch oder Verkehrsgeschäften — indirekte 
Steuern. Gründe der Volkswirtschaft haben in allen 
Kulturstaaten zu gemischten Systemen von direkten 
und indirekten Steuern geführt. In einem Bundesstaat 
wie dem Deutschen Reich müssen dabei die ver- 
schiedenen auf die Steuerkraft der Bewohner Anspruch 
machenden Verbände, das Reich, die Bundesstaaten 
und die Kommunen, in der Benutzung der Steuerquellen 
einen Ausgleich suchen. 
II. Die wichtigsten indirekten Steuern sind 
vom Reich in Anspruch genommen, die Zölle, die 
Verbrauchssteuern von Salz, Tabak, Branntwein, 
Bier usw., seit 1906 auch zum großen Teil die Erb- 
schaftssteuer. Dem Zollgebiet waren die Hansestädte 
Hamburg und Bremen anfänglich nicht angeschlossen; 
zu den Ausgaben des Reiches trugen sie durch Zahlung 
eines Aversums bei. Nach dem im Oktober 1888 er- 
folgten Zollanschluß sind die Hafenanlagen in Bremer- 
haven noch Zollausschlußgebiet geblieben; ferner ist 
ein Teil der stadtbremischen Häfen zum Freibezirk 
erklärt (R.G. v. 31. März 1885; das Reich trug zu den 
Kosten des Zollanschlusses 12 Mill. Mk. bei). 
Die Erhebung und Verwaltung jener Reichssteuern 
geschieht durch die Bundesstaaten, die den Ertrag nach 
Abzug bestimmter Unkosten an die Reichskasse ab- 
führen, Die Beamten dieser Verwaltungen, Zollbeamte 
usw., sind daher nicht Reichs-, sondern Landesbeamte. 
Eine scharfe Scheidung der Steuerquellen des Reiches 
und der Einzelstaaten besteht nicht; beide konkurrieren 
z. B. in der Besteuerung der Erbschaften. Ebensowenig 
besteht in Bremen solche Scheidung zwischen dem 
Staat und den Kommunen; beide besteuern den Grund- 
besitz; die Stadtgemeinden erheben Zuschläge zur 
staatlichen Einkommenstener. Bei dem Mangel einer
	        
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