126 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
gegen die Einschätzung oder Erhöhung der Selbst-
schätzung sind: die Reklamation, binnen 14 Tagen nach
Zufertigung der Steuerrechnung bei der Steuerdeputation
einzulegen; ihre tatsächlichen Feststellungen sind un-
anfechtbar ; gegenüber der rechtlichen Begründung kann
innerhalb eines Monats Klage bei den ordentlichen
Gerichten erhoben werden.
2. Die Grund- und Gebäudesteuer (GC. v.
11. Oktober 1878 und 18. Juli 1899, ist von den Eigen-
tümern der im Staate belegenen Grundstücke zu ent-
richten. Die Gebäudesteuer wird von dem Kapitalwert
der ihr unterliegenden Grundstücke — Gebäude-, Hof-
und Lagerräume -—- erhoben; die Grundsteuer von
anderen Grundstücken nach dem von einer Ver-
anlagungskommission festgestellten Reinertragswert.
Der Steuersatz ist fixiert in der Stadt Bremen Gebäude-
steuer auf 2%/10%0 des Kapitalwertes, Grundsteuer auf
6'/2°/o des Reinertrags, im übrigen Gebiet auf 2"/o °oo,
bzw. 54% (Ertrag der Gebäudesteuer in 1907: 2Mill. Mk.;
der Grundsteuer: 0,07 Mill. Mk... Gegen die Ent-
scheidungen der Steuerdeputation ist auch hier der
Rechtsweg zulässig.
3. Die Steuern vom Gewerbebetriebe:
a) die Firmensteuer ist als Repartitionssteuer von
den in die Handels- und Genossenschaftsregister im
Staate eingetragenen Firmen zu entrichten, die nach
ihrem Geschäftsumfang in Abteilungen für die Steuer-
leistung eingeteilt sind (G. v. 23. Juli 1899; Ertrag ca.
700000 Mk.). Daneben die Kaufmanns- und Börsensteuer
S. 48. b) Die Wirtschaftsabgabe (60 Mk. p. &
wird vom Betriebe einer Gast- oder Schankwirtschaft
und vom Kleinhandel mit Branntwein und Spirituosen
erhoben. c) Eine Steuer vom Gewerbebetrieb ım
Umherziehen außerhalb des gewerblichen Wohn-
sitzes erheben die Polizeibehörden in Verbindung mit