Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

5 94. Die Steuern insbesondere, 127 
der Ausstellung des Gewerbescheines (1-30 Mk. pro 
Monat; G. v. 10. Oktober 1877. 
B. Indirekte Steuern sind: 
1. Die Schiffahrtsabgabe, erhoben auf Grund 
der Ermächtigung des Reichsgesetzes v.5. April 1886 nach 
dem Brem. G. v. 29. März 1895 zur Deckung der Kosten 
der Unterweserkorrektion ($ 56 I) von allem von und nach 
bremischen Häfen oberhalb Bremerhavens kommenden 
Seeschiffen über 300 cbm. Raumgehalt. Die Abgabe ist 
nach einem Tarif von den Ladungen bemessen (Ertrag 
in 1907: 1,17 Mill. Mk.). 
2, Die Abgabe von Veräußerungen von 
Grundstücken und von Versteigerungen (G.v. 
7. Juni 1904). Die erstere ist — mit in Regel 2° des 
Wertes — von jedem Rechtsgeschäft, das auf Über- 
tragung des Eigentums an einem Grundstück (Bestellung 
eines Erbbaurechtes) gerichtet ist oder einen Eigen- 
tumswechsel zur Folge hat, sowie vom Grundstücks- 
erwerb im Zwangsversteigerungs- und Enteignungs- 
verfahren zu zahlen (Ertrag in 1%7: 1,39 Mill. Mk.). Die 
Versteigerungsabgabe belastet freiwillige Versteige- 
rungen von Mobilien (!/2 ”/o). 
3. Eine Besteuerung der Erbschaften be- 
stand in Bremen schon seit Anfang des 19. Jahrhunderts, 
in letzter Zeit erheblich verschärft; seit 1906 ist sie 
größtenteils für das Reich in Anspruch genommen; doch 
soll ein Drittel der Roheinnahme den Bundesstaaten 
verbleiben (ferner Übergangsbestimmungen bis 1911). 
Das Bremische Gesetz v. 7. Juni 1904 ist in Kraft ze- 
blieben, insbesondere insoweit es auch die von der 
Reichssteuer befreiten Abkömmlingse und kinderlosen 
Ehegatten einer Abgabe vom Erwerb von Todes wegen 
und Schenkungen unterwirft (in der Regel 2%; der 
Hausstand, außerdem bei Kindern 3000 Mk., bei Ehe- 
gatten 5000 Mk. bei Minderjährigen und Erwerbs-
	        
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