130 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
der Handelskammer gebildete „Behörde für Handels-
und Schiffahrtsangelegenheiten“. In gleicher Weise
sind aus Mitgliedern des Senats und der Handelskammer
zusammengesetzt: 1. die Behörde für Handelshilfs-
geschäfte, der die amtlich bestellten Hilfspersonen des
Handels unterstehen, die beeidigten Börsenmakler,
Handelschemiker, Gütermesser und Güterbesichtiger,
Dispacheure und beeidigten Buchhalter, denen auf Grund
ihrer amtlichen Bestellung besondere Glaubwürdigkeit
beigemessen wird (über ihre Ernennung u. a.: Handels-
kammergesetz $ 41f.); 2. die Behörde für den Wasser-
schout, die Seefahrtschule und das Lotsenwesen; 3. die
Behörde für das Auswanderungswesen, welche die Auf-
gaben derhöheren Verwaltungsbehörde nach dem Reichs-
auswanderungsgesetz vom 9. Juni 1897 versieht; 4. das
Tonnen- und Bakenamt (S, 132).
S 56. Das Verkehrswesen.
I. Die Schiffahrt.
Die geographische Lage -Bremens, landeinwärts
an der Weser ca. 130 km von der offenen See entfernt,
zwang die Stadt von früh an zu Kämpfen um ihr
„edelstes Kleinod“, die Freiheit des Weser-
strome s bis in die „salze See“. Im 19. Jahrhundert
führten die Kämpfe zu endlichem Erfolge. Die künst-
lichen Hindernisse der Schiffahrt wurden beseitigt; der.
Elsflether Zoll, der Gegenstand jahrhundertelangen
Streits der Stadt mit den Oldenburger Grafen, wurde
1819 aufgehoben. In der Weserschiffahrtsakte von 1825
— Additionalakte von 1857 — einigten sich die Ufer-
staaten über gemeinsame Grundlagen für den Schiffahrts-
betrieb, Verbesserung des Flußbettes und Erhebung
der Weserzölle. Mit der Beseitigung der letzteren —
Vertrag v. 1856 — war die Freiheit der Schiffahrt durch-
gesetzt. Die Reichsverfassung (Art. 54) verbietet heute