Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

132 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
unter Verwaltung der Deputation für Häfen und Eisen-. 
bahnen. In Bremerhaven führt die lokale Verwaltung 
das aus dem Amtmann, dem Hafenbaudirektor und dem 
Hafenmeister bestehende Hafenamt. Das Hafenamt und 
die Hafenmeister handhaben die Hafenpolizei, deren 
Vorschriften in Hafenordnungen zusammengefaßt sind. 
Für die Fürsorge für die Hafenarbeiter sind in Bremen: 
und Bremerhaven Hafeninspektoren — ähnlich den 
Gewerbeinspektoren für den Fabrikarbeiterschutz —' 
angestellt (Zollausschluß der Häfen S. 123). 
Die Beaufsichtigung der Schiffahrt liest der 
Senatskommissiıon für Schiffahrtssachen ob. Auf Grund 
der Reichsgesetze bestehen eine Reihe besonderer Be- 
hörden: so das dem dortigen Amtsgericht angegliederte 
Seeamt Bremerhaven für. die Entscheidung bei See- 
unfällen, die Seemannsämter und Strandämter in den 
drei Städten, die Behörde für das Auswanderungs- 
wesen u. a. Die Unterhaltung der Schiffahrts- 
zeichen von Bremen abwärts bis zur See ist durch 
Vertrag zwischen Preußen, Oldenburg und Bremen 
geregelt (v. 6. März 1876 und 20. März 1886); danach 
wird die Unterhaltung von Bremen besorgt; zur Deckung 
der Kosten wird von den in die Weser einlaufenden 
Schiffen ein Feuer- und Bakengeld erhoben. In Gemäßheit 
des Vertrages hat bremischerseits das aus zwei Sena- 
toren und sechs Mitgliedern der Handelskammer gebildete 
Tonnen- und Bakenamt die Verwaltung. Die See- 
lotsen sind zu der Bremischen Seelotsengesellschait 
in Bremerhaven vereinigt, die mit der Preußischen in 
Geestemünde und der Oldenburger eine Erwerbs- 
gemeinschaft bildet (Lotsenordnung v. 1. Aprıl 1897). 
Das Lotsgeld ist durch Taxe festgestellt. Die Flub- 
lotsen bilden eine besondere Gesellschaft in Bremen 
(V. v. 4. Juli 1894). 
Polizeiliche Vorschriften über die Schiffahrt 
und Flößerei auf der Weser — Befähigung der Schifts-
	        
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