132 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
unter Verwaltung der Deputation für Häfen und Eisen-.
bahnen. In Bremerhaven führt die lokale Verwaltung
das aus dem Amtmann, dem Hafenbaudirektor und dem
Hafenmeister bestehende Hafenamt. Das Hafenamt und
die Hafenmeister handhaben die Hafenpolizei, deren
Vorschriften in Hafenordnungen zusammengefaßt sind.
Für die Fürsorge für die Hafenarbeiter sind in Bremen:
und Bremerhaven Hafeninspektoren — ähnlich den
Gewerbeinspektoren für den Fabrikarbeiterschutz —'
angestellt (Zollausschluß der Häfen S. 123).
Die Beaufsichtigung der Schiffahrt liest der
Senatskommissiıon für Schiffahrtssachen ob. Auf Grund
der Reichsgesetze bestehen eine Reihe besonderer Be-
hörden: so das dem dortigen Amtsgericht angegliederte
Seeamt Bremerhaven für. die Entscheidung bei See-
unfällen, die Seemannsämter und Strandämter in den
drei Städten, die Behörde für das Auswanderungs-
wesen u. a. Die Unterhaltung der Schiffahrts-
zeichen von Bremen abwärts bis zur See ist durch
Vertrag zwischen Preußen, Oldenburg und Bremen
geregelt (v. 6. März 1876 und 20. März 1886); danach
wird die Unterhaltung von Bremen besorgt; zur Deckung
der Kosten wird von den in die Weser einlaufenden
Schiffen ein Feuer- und Bakengeld erhoben. In Gemäßheit
des Vertrages hat bremischerseits das aus zwei Sena-
toren und sechs Mitgliedern der Handelskammer gebildete
Tonnen- und Bakenamt die Verwaltung. Die See-
lotsen sind zu der Bremischen Seelotsengesellschait
in Bremerhaven vereinigt, die mit der Preußischen in
Geestemünde und der Oldenburger eine Erwerbs-
gemeinschaft bildet (Lotsenordnung v. 1. Aprıl 1897).
Das Lotsgeld ist durch Taxe festgestellt. Die Flub-
lotsen bilden eine besondere Gesellschaft in Bremen
(V. v. 4. Juli 1894).
Polizeiliche Vorschriften über die Schiffahrt
und Flößerei auf der Weser — Befähigung der Schifts-