134 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
Fahrplan und Tarife stellt Oldenburg fest, doch dürfen
die bremischen Stationen dabei nicht benachteiligt
werden.
Im Betrieb des bremischen Staates sind die
stadtbremischen Hafenbahnanlagen. Für die Erbauung
einiger Kleinbahnen im Gebiet sind der Aktiengesell-
schaft „Bremisch- Hannoversche Kleinbahn“ in Frank-
furt a. M. Konzessionen erteilt (Bremen — Tarmstedt:
G. v. 9. August 1898; Huchting— Thedinghausen: G. v.
21. März 1%7).
Die Verwaltung des Eisenbahnwesens untersteht
der Deputation für Häfen und Eisenbahnen; ein Mit-
glied des Senats ist zur Vertretung des Staates als
„Kommissar des Senats in Eisenbahnangelegenheiten“
bestellt.
III. Wege.
A. Unterschieden werden öffentliche und
Privat-Wege. Für den Unterschied ist das Eigentum
am Wege gleichgültig. Öffentlich ist jeder Weg, der
dem gemeinen’ Verkehr dient; er kann diesem durch
Private nicht entzogen werden. Die Privatwege sind
nur für den Eigentümer oder eine begrenzte Anzahl
von Personen (Interessentenwege) bestimmt. Nach der
Unterhaltungspficht werden unterschieden: Heer-
straßen und Landwege. Die ersteren sind staatlich.
Nur für die letzteren gilt die Wegeordnung vom
27. Dezember 1878. Diese unterscheidet wieder nach
der Unterhaltungspflicht: 1. Landstraßen; bei ihnen
liegt die Wegepflicht zur gehörigen Verbesserung und
Unterhaltung dem Kreis in Gemeinschaft mit der Land-
gemeinde, in der sie liegen, ob; 2. Nebenstraßen,
bei denen die Gemeinde die Wegepflicht trifft; 3. Feld-
wege, für welche die Landgemeinden oder die be-
sonders Verpflichteten wegepflichtig sind. Die Anlieger
können zu Beiträgen für die Kosten der Pflasterung