Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

134 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
Fahrplan und Tarife stellt Oldenburg fest, doch dürfen 
die bremischen Stationen dabei nicht benachteiligt 
werden. 
Im Betrieb des bremischen Staates sind die 
stadtbremischen Hafenbahnanlagen. Für die Erbauung 
einiger Kleinbahnen im Gebiet sind der Aktiengesell- 
schaft „Bremisch- Hannoversche Kleinbahn“ in Frank- 
furt a. M. Konzessionen erteilt (Bremen — Tarmstedt: 
G. v. 9. August 1898; Huchting— Thedinghausen: G. v. 
21. März 1%7). 
Die Verwaltung des Eisenbahnwesens untersteht 
der Deputation für Häfen und Eisenbahnen; ein Mit- 
glied des Senats ist zur Vertretung des Staates als 
„Kommissar des Senats in Eisenbahnangelegenheiten“ 
bestellt. 
III. Wege. 
A. Unterschieden werden öffentliche und 
Privat-Wege. Für den Unterschied ist das Eigentum 
am Wege gleichgültig. Öffentlich ist jeder Weg, der 
dem gemeinen’ Verkehr dient; er kann diesem durch 
Private nicht entzogen werden. Die Privatwege sind 
nur für den Eigentümer oder eine begrenzte Anzahl 
von Personen (Interessentenwege) bestimmt. Nach der 
Unterhaltungspficht werden unterschieden: Heer- 
straßen und Landwege. Die ersteren sind staatlich. 
Nur für die letzteren gilt die Wegeordnung vom 
27. Dezember 1878. Diese unterscheidet wieder nach 
der Unterhaltungspflicht: 1. Landstraßen; bei ihnen 
liegt die Wegepflicht zur gehörigen Verbesserung und 
Unterhaltung dem Kreis in Gemeinschaft mit der Land- 
gemeinde, in der sie liegen, ob; 2. Nebenstraßen, 
bei denen die Gemeinde die Wegepflicht trifft; 3. Feld- 
wege, für welche die Landgemeinden oder die be- 
sonders Verpflichteten wegepflichtig sind. Die Anlieger 
können zu Beiträgen für die Kosten der Pflasterung
	        
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