136 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
hatte, blieben die alten Schranken großenteils bestehen
(V. v.: 1851), bis die Gewerbeordnung von 1861 unter
Aufhebung des Zunftzwanges und der Innungsprivilegien
jedem Gemeindebürger in seiner Gemeinde den Gewerbe-
betrieb freigab. Die Verfassung des Norddeutschen
Bundes und seine Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869
beseitisten auch diese Beschränkung: der Betrieb eines
Gewerbes ist vorbehaltlich besonderer Ausnahmen jeder-
mann gestattet.
Das Gewerbewesen ist in umfassender Weise
reichsgesetzlich geregelt, vor allem in der Reichs-
gewerbeordnung. Die Reichsgesetze bestimmen die
Beschränkungen des Gewerbebetriebes in öffentlichem
Interesse — Gewerbepolizei —, die Organisation des
Handwerkes — Innungswesen, die Fürsorge für gewerb-
liche Arbeiter — Lehrlinge, Gesellen, Fabrikarbeiter —
sowohl nach der Seite des. Arbeiterschutzes im Betriebe
als auch in der Arbeiterversicherung. Den Einzelstaaten
verblieben ist die Verwaltung in Ausführung der Reichs-
gesetze und die Regelung der reichsgesetzlich aus-
genommenen oder der Bestimmung durch Landesorgane
vorbehaltenen Gegenstände.
II. Als Behörden in Gewerbesachen nach
den BReichsgesetzen hat die Gewerbekommission des
Senats Funktionen der höheren Verwaltungsbehörde,
der Senat solche der Landeszentralbehörde, die Polizei-
behörden die der unteren Verwaltungsbehörden. Für
die Aufgaben der Gewerbeinspektion — Aufsicht über
die Fabriken und gleichgestellten Betriebe speziell für
den Arbeiterschutz — besteht eine Senatskommission,
welcher der Gewerberat .und untere Aufsichtsbeamte
— darunter eine weibliche Assistentin für die Ver-
hältnisse der Fabrikarbeiterinnen — unterstehen. In
dem reichsgesetzlich vorgesehenenRekursverfahren
in. Gewerbesachen entscheidet eine Senatskommission
(drei Senatoren) als Verwaltungsgericht.über den Rekurs