Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

136 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
hatte, blieben die alten Schranken großenteils bestehen 
(V. v.: 1851), bis die Gewerbeordnung von 1861 unter 
Aufhebung des Zunftzwanges und der Innungsprivilegien 
jedem Gemeindebürger in seiner Gemeinde den Gewerbe- 
betrieb freigab. Die Verfassung des Norddeutschen 
Bundes und seine Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
beseitisten auch diese Beschränkung: der Betrieb eines 
Gewerbes ist vorbehaltlich besonderer Ausnahmen jeder- 
mann gestattet. 
Das Gewerbewesen ist in umfassender Weise 
reichsgesetzlich geregelt, vor allem in der Reichs- 
gewerbeordnung. Die Reichsgesetze bestimmen die 
Beschränkungen des Gewerbebetriebes in öffentlichem 
Interesse — Gewerbepolizei —, die Organisation des 
Handwerkes — Innungswesen, die Fürsorge für gewerb- 
liche Arbeiter — Lehrlinge, Gesellen, Fabrikarbeiter — 
sowohl nach der Seite des. Arbeiterschutzes im Betriebe 
als auch in der Arbeiterversicherung. Den Einzelstaaten 
verblieben ist die Verwaltung in Ausführung der Reichs- 
gesetze und die Regelung der reichsgesetzlich aus- 
genommenen oder der Bestimmung durch Landesorgane 
vorbehaltenen Gegenstände. 
II. Als Behörden in Gewerbesachen nach 
den BReichsgesetzen hat die Gewerbekommission des 
Senats Funktionen der höheren Verwaltungsbehörde, 
der Senat solche der Landeszentralbehörde, die Polizei- 
behörden die der unteren Verwaltungsbehörden. Für 
die Aufgaben der Gewerbeinspektion — Aufsicht über 
die Fabriken und gleichgestellten Betriebe speziell für 
den Arbeiterschutz — besteht eine Senatskommission, 
welcher der Gewerberat .und untere Aufsichtsbeamte 
— darunter eine weibliche Assistentin für die Ver- 
hältnisse der Fabrikarbeiterinnen — unterstehen. In 
dem reichsgesetzlich vorgesehenenRekursverfahren 
in. Gewerbesachen entscheidet eine Senatskommission 
(drei Senatoren) als Verwaltungsgericht.über den Rekurs
	        
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