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auf Grund mündlicher, öffentlicher Verhandlung; auch
ın anderen Fällen, wo die Reichsgesetze ein verwaltungs-
gerichtliches Verfahren vorschreiben (eingeschriebene
Hilfskassen, Vereinswesen), ist ihr die Entscheidung
übertragen (G. v. 17. Nov. 1869).
Die Gewerbetreibenden haben ihre offizielle Ver-
tretung in der Gewerbekammer (oben $ 21). Die
Förderung der Gewerbe bezweckt das gewerbliche
Unterrichtswesen. Staatlich ist das Technikum
in Bremen (Baugewerk-, Maschinen-, Schiffbau-, See-
maschinisten-Schule), verwaltet von einer aus Mitgliedern
des Senats, der Bürgerschaft, der Handels- und Gewerbe-
kammer gebildeten Behörde; in Bremerhaven besteht
eine städtische Maschinisten- undGewerbeschule, außer-
dem in den Stadtgemeinden städtische gewerbliche
Fortbildungsschulen (Einführung der Besuchspflicht auf
Grund Gew.-O. $ 120 in der Stadt Bremen neuestens
durch G. v. 30. Dez. 1908). Der Förderung des Kunst-
sewerbes dienen die Einrichtungen desGewerbemuseums.
III. Auf dem Gebiet der Gewerbepolizei hat
die Landesgesetzgebung im Rahmen der Reichsgesetze
einzelne Betriebe. besonderer Regelung unterzogen:
für die Ptandleiher und Trödler sind Vorschriften auf-
gestellt; der Gewerbebetrieb der Gesindevermieter und
Stellenvermittler ist von Bedingungen abhängig gemacht
und einer Beaufsichtigung unterworfen (oben S. 104):
der Vertrieb von Lotterielosen ist beschränkt; die
Schornsteinfeger werden behördlich angestellt und in
Bezirken organisiert; für die Straßenverkehrsgewerbe
— Droschken-, Dienstmannswesen — sind ortspolizeiliche
Vorschriften und Taxen aufgestellt.
Von allgemeinerer Bedeutung sind die Be-
schränkungen, des Wirtschaftsbetriebes. Nach
der.Gewerbeordnung ist für den Betrieb der Gast- oder
Schankwirtschaft und des Kleinhandels mit Brannt-
wein oder Spirituosen Erlaubnis erforderlich, die nur