Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

8 987. Gewerbe. 157 
auf Grund mündlicher, öffentlicher Verhandlung; auch 
ın anderen Fällen, wo die Reichsgesetze ein verwaltungs- 
gerichtliches Verfahren vorschreiben (eingeschriebene 
Hilfskassen, Vereinswesen), ist ihr die Entscheidung 
übertragen (G. v. 17. Nov. 1869). 
Die Gewerbetreibenden haben ihre offizielle Ver- 
tretung in der Gewerbekammer (oben $ 21). Die 
Förderung der Gewerbe bezweckt das gewerbliche 
Unterrichtswesen. Staatlich ist das Technikum 
in Bremen (Baugewerk-, Maschinen-, Schiffbau-, See- 
maschinisten-Schule), verwaltet von einer aus Mitgliedern 
des Senats, der Bürgerschaft, der Handels- und Gewerbe- 
kammer gebildeten Behörde; in Bremerhaven besteht 
eine städtische Maschinisten- undGewerbeschule, außer- 
dem in den Stadtgemeinden städtische gewerbliche 
Fortbildungsschulen (Einführung der Besuchspflicht auf 
Grund Gew.-O. $ 120 in der Stadt Bremen neuestens 
durch G. v. 30. Dez. 1908). Der Förderung des Kunst- 
sewerbes dienen die Einrichtungen desGewerbemuseums. 
III. Auf dem Gebiet der Gewerbepolizei hat 
die Landesgesetzgebung im Rahmen der Reichsgesetze 
einzelne Betriebe. besonderer Regelung unterzogen: 
für die Ptandleiher und Trödler sind Vorschriften auf- 
gestellt; der Gewerbebetrieb der Gesindevermieter und 
Stellenvermittler ist von Bedingungen abhängig gemacht 
und einer Beaufsichtigung unterworfen (oben S. 104): 
der Vertrieb von Lotterielosen ist beschränkt; die 
Schornsteinfeger werden behördlich angestellt und in 
Bezirken organisiert; für die Straßenverkehrsgewerbe 
— Droschken-, Dienstmannswesen — sind ortspolizeiliche 
Vorschriften und Taxen aufgestellt. 
Von allgemeinerer Bedeutung sind die Be- 
schränkungen, des Wirtschaftsbetriebes. Nach 
der.Gewerbeordnung ist für den Betrieb der Gast- oder 
Schankwirtschaft und des Kleinhandels mit Brannt- 
wein oder Spirituosen Erlaubnis erforderlich, die nur
	        
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