Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

140 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
Auf Hebung der landwirtschattlichen Kultur durch 
zweckmäßigere Verteilung des Besitzes zielt das Gesetz, 
betreffend. die Verkoppelungen und Gemein- 
heitsteilungen (jetzt v. 18. Juli 1899). Es soll die 
Zusammenlegung des zerstückelt liegenden Grund- 
besitzes und die Teilung der alten Gemeinheiten er- 
leichtern durch Einrichtung eines Verfahrens unter 
Leitung des Landherrn, in dem die Mehrheit bindende 
Beschlüsse faßt und die Entschädigungen durch Schieds- 
spruch festgesetzt werden. Das Verkoppelungsver- 
fahren ist auch in den stadtbremischen Vorstädten zur 
Durchführung der Straßenpläne und Erleichterung der 
Bebauung wiederholt auf Grund von Sondergesetzen 
angewandt. 
Ill. Die Regelung der Wasserverhältnisse 
im Interesse der Landwirtschaft bezweckt die Wasser- 
ordnung vom 27. Dezember 1878. Sie bestimmt über 
Unterhaltung und Benutzung der Wasserläufe, Ent- 
wässerungs- und Stauanlagen und erleichtert für die 
Entwässerung und Bewässerung größerer Flächen die 
Bildung von Genossenschaften durch Mehrheitsbeschluß 
der Interessenten (Zwangsgenossenschaften wie in 
Preußen können nicht gebildet werden). Die Verbände 
— Sielachten, Abwässerungsverbände —, zum Teil schon 
alten Ursprungs (am wichtigsten der Abwässerungs- 
verband für das Blockland) sind juristische Personen 
mit Selbstverwaltungsrechten unter Aufsicht des Stäates. 
IV. Von gleich hoher Bedeutung wie die Ent- 
wässerung war für das Bremer Gebiet bei seiner Lage 
von alters her das Deichwesen, das daher schon 
früh eine Regelung in Deichverbänden und durch Deich- 
ordnungen enthielt (Dieckrecht v. 1449). Die jetzt 
geltende Deichordnung vom 27. Dezember 1875 
führte an Stelle der früheren „Pfanddeichung‘“, bei der 
dem : Grundeigentümer die Unterhaltung der Deiche 
unmittelbar, jedem zu seinem Teil, oblag, das System der
	        
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