Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$ 58. Grundeisentum; Landwirtschaft. 14] 
„Kommumiondeichung“ durch, nach dem die Deich- 
verbände die Anlegung und Unterhaltung der Deiche 
besorgen und die Kosten unter die beteiligten Grund- 
eisentümer vertelt werden. Die Deichverbände 
— darunter vier große: 1. Deichverband am rechten 
Weserufer, 2. für das Werderland, 3. für das Ober- 
vieland, 4. für das Niedervieland — sind Genossen- 
schaften mit Selbstverwaltungsbefugnissen unter Auf- 
sicht des Staates. Ihre Organe sind das aus dem 
Deichhauptmann, dem Deichinspektor und einigen 
Vertretern der Deichgenossen bestehende Deichamt 
und der die allgemeine Verwaltung führende Deich- 
hauptmann; die technische Leitung hat der vom Staat 
für alle Verbände zugleich angestellte Deichinspektor. 
Die Deichpflicht ruht auf allen durch den Deich 
geschützten Grundstücken, die nach einem nach ihren 
Interessen am Deichschutz abgestuften Verteilungs- 
maßstabe zu den Lasten beitragen müssen. (Die Alt- 
stadt Bremen und einige Teile der Vorstadt sind nicht 
deichpflichtig; ein Antrag .auf Übernahme der Deiche 
durch den Staat oder die Gemeinde wird beraten.) 
V. Verfügungsbeschränkungen des Grundeigen- 
tümers enthalten die neuestens aus Anlaß der Ein- 
leitung zur Kaligewinnung erlassenen Bestimmungen 
über den Bergbau (G. v. 19. Juli 1906; 14. April 1908). 
Danach ist die Aufsuchung von Bitumen, Steinsalz 
nebst den auf derselben Lagerstätte vorkommenden 
Salzen und Salzquellen dem Staate vorbehalten, ohne 
daß dem Grundeigentümer dafür ein Entschädisungs- 
anspruch zusteht; doch ist ihm für die Entziehung oder 
Beeinträchtigung der Benutzung des Bodens voller 
Ersatz zu leisten. Zum Suchen nach Mineralien 
(Schürfen) und zum Betrieb des Bergbaues ist die 
Genehmigung von Senat und Bürgerschaft erforderlich. 
VI. Dem Grundeigentümer steht srundsätzlich 
die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und
	        
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