$ 59. Das Unterrichtswesen. 143
diese Entwicklung mit der Einführung der allgemeinen
Schulpflicht im Jahre 1844, an die sich dann der große
innere Ausbau des Schulwesens seither anschloß.
2. Grundlage des Unterrichtswesens bildet die
gesetzliche allgemeine Schulpflicht (für die Stadt
Bremen: V. v. 19. Januar 1844). Jedes Kind muß
vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
die Schule besuchen; Befreiung kann bei genügendem
anderweitigen Unterricht erfolgen, Abkürzung oder
Verlängerung der Zeit unter Umständen durch die
Senatskommission für das Unterrichtswesen. Der Schul-
besuch in den Volksschulen kann durch Strafen gegen
die Eltern bei Versäumnissen erzwungen werden; bei
beharrlicher Versäumnis erfolgt polizeiliche Zuführung
des Kindes. Der allgemeinen Schulpflicht entsprechend
hat der Staat für genügende Unterrichtsanstalten zu
sorgen; er hat diese Aufgabe in den Hafenstädten ganz,
in den Landgemeinden teilweise den Gemeinden tüber-
tragen ($ 60).
Als Volksschulen, die das notwendige Maß
der Bildung vermitteln sollen, gelten alle Schulen, in
denen kein Schulgeld oder weniger als 40 Mk. p. a.
erhoben wird (1906 im Staat: 65 Volksschulen mit
33082 Schülern). Schulgeld wird in Bremerhaven für
den Besuch der Volksschulen von Ortsangehörigsen
nicht erhoben; in Vegesack und in den Landgemeinden
sind Unbemittelte frei; die Stadt Bremen hat ent-
geltliche und unentgeltliche Volksschulen, wobei es
auch. bemittelten Eltern freisteht, ihre Kinder in die
letzteren zu schicken. Zu den öffentlichen Volks-
schulen gehören auch die Schulen der Waisenhäuser
und der Kirchengemeinden (in der Stadt Bremen
zwei protestantische — als Reste früherer Zeit — und
zwei in neuerer Zeit errichtete katholische Gemeinde-
schulen. Abgesehen von diesen haben die Schulen
keinen konfessionellen Charakter. In den höheren