Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$ 59. Das Unterrichtswesen. 143 
diese Entwicklung mit der Einführung der allgemeinen 
Schulpflicht im Jahre 1844, an die sich dann der große 
innere Ausbau des Schulwesens seither anschloß. 
2. Grundlage des Unterrichtswesens bildet die 
gesetzliche allgemeine Schulpflicht (für die Stadt 
Bremen: V. v. 19. Januar 1844). Jedes Kind muß 
vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 
die Schule besuchen; Befreiung kann bei genügendem 
anderweitigen Unterricht erfolgen, Abkürzung oder 
Verlängerung der Zeit unter Umständen durch die 
Senatskommission für das Unterrichtswesen. Der Schul- 
besuch in den Volksschulen kann durch Strafen gegen 
die Eltern bei Versäumnissen erzwungen werden; bei 
beharrlicher Versäumnis erfolgt polizeiliche Zuführung 
des Kindes. Der allgemeinen Schulpflicht entsprechend 
hat der Staat für genügende Unterrichtsanstalten zu 
sorgen; er hat diese Aufgabe in den Hafenstädten ganz, 
in den Landgemeinden teilweise den Gemeinden tüber- 
tragen ($ 60). 
Als Volksschulen, die das notwendige Maß 
der Bildung vermitteln sollen, gelten alle Schulen, in 
denen kein Schulgeld oder weniger als 40 Mk. p. a. 
erhoben wird (1906 im Staat: 65 Volksschulen mit 
33082 Schülern). Schulgeld wird in Bremerhaven für 
den Besuch der Volksschulen von Ortsangehörigsen 
nicht erhoben; in Vegesack und in den Landgemeinden 
sind Unbemittelte frei; die Stadt Bremen hat ent- 
geltliche und unentgeltliche Volksschulen, wobei es 
auch. bemittelten Eltern freisteht, ihre Kinder in die 
letzteren zu schicken. Zu den öffentlichen Volks- 
schulen gehören auch die Schulen der Waisenhäuser 
und der Kirchengemeinden (in der Stadt Bremen 
zwei protestantische — als Reste früherer Zeit — und 
zwei in neuerer Zeit errichtete katholische Gemeinde- 
schulen. Abgesehen von diesen haben die Schulen 
keinen konfessionellen Charakter. In den höheren
	        
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