S 59. Das Unterrichtswesen. 145
Rechtsverhältnisse der Lehrer bei der Organisation des
Schulwesens in den Gemeinden unter LI.
II. Die Verwaltung des Schulwesens.
Die Organisation und Verwaltung des Schulwesens
ist nach der Verfassung ($ 57e) gemeinsame Aufgabe
von Senat und Bürgerschaft. Staatliche Oberschul-
behörde ist die Senatskommission für das
Unterrichtswesen (bis 1895 „Scholarchat“ ge-
nannt); ihr stehen als fachmännische Schulaufsichts-
beamte der Schulrat und Schulinspektor zur Seite. Die
Verwaltung ist in den Stadt und Landgemeinden
besonders organisiert.
1. In der Stadt Bremen hat die Schul-
deputation die Verwaltung; ihr gehören als Mit-
glieder des Senats die Mitglieder der Senatskommission
für das Unterrichtswesen an; mit beratender Stimme
sind ihr der Schulrat, Schulinspektor und zwei vom
Senat nach Anhören der Deputation auf 3 Jahre dazu
ernannte Liehrer beigeordnet (Näheres Deput.-G. 855 —63).
Sie bildet aus sich Ausschüsse für die einzelnen Zweige
des Unterrichtswesens. Die ordentlichen Lehrer an
den stadtbremischen Schulen sind Staatsbeamte mit den
Rechten ‚und Pflichten solcher nach dem Beamtengesetz
(8 38 ff). Ihre Ernennung erfolgt vom Senat nach gut-
achtlicher Äußerung der Schuldeputation. Die Kosten
des Schulwesens werden beim Fehlen eigener städtischer
Finanzverwaltung aus der Staatskasse bestritten (in
1%7: ca. 3,3 Mill. Mk.).
9. In den beiden Hafenstädten ist das Schul-
wesen Gemeindesache, in Verwaltung städtischer
Behörden, speziell der Kommissionen für das Schul-
wesen. Doch reicht die staatliche Aufsichtsgewalt auf
diesem Gebiet besonders weit. Die Beschlüsse der
Gemeindeorgane bedürfen vielfach der Genehmigung
der Senatskommission für das Unterrichtswesen, so bei
Bollmann, Bremen. 10