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zehn oder auf sechzehn herabgesetzt werden‘). In ersterem
Falle brauchen nur vier, in letzterem Falle nur drei Mit-
glieder Kaufleute zu sein.
S 22. Die Wahl der Senatsmitglieder geschieht durch
den Senat und die Bürgerschaft, nach näherer Bestimmung
des Gesetzes.
$ 23. Wähler ist jeder bremische Staatsbürger, welcher
das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und die für die
Wahl zu einem Mitgliede der Bürgerschaft gesetzlich vor-
geschriebene, sowie die zufolge des $ 21 für die erledigte
Stelle besonders erforderliche Eigenschaft besitzt.
Indes ist derjenige, welcher seine Zahlungen eingestellt
hat, nur dann wählbar, wenn die Befriedigung seiner
Gläubiger zum vollen erfolgt ist.
Auch kann derjenige, welcher mit einem Mitgliede
des Senats in auf- oder absteigender Linie blutsverwandt,
oder welcher dessen Bruder, Oheim, Neffe, Stiefvater, Stief-
sohn, Schwiegervater, Schwiegersohn, Frauenbruder oder
Schwestermann ist, nicht gewählt werden.
Es macht in den Fällen der Schwägerschaft keinen
Unterschied, ob die sie begründende Ehe noch fortdauert
oder nicht.
Bei diesen Verwandtschaftsgraden wird die halbe
Geburt der vollen gleich geachtet.
Wer aber erst, nachdem er in den Senat gewählt
worden, in ein solches Verwandtschaftsverhältnis tritt, ist
darum zur Niederlegung seines Amtes nicht verpflichtet.
$ 24. Die Mitglieder des Senats werden auf Lebens-
zeit gewählt.
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet
nicht statt. Auch steht der Austritt aus dem Senat jeder-
zeit frei. |
$ 25. Ist bei einem Mitgliede eine geistige oder
körperliche Schwäche eingetreten, welche die fernere ge-
hörige Amtsführung nicht mehr zuläßt, so hat der Senat
die Versetzung desselben in den Ruhestand zu veranlassen,
1) Durch Gesetz vom’ 1. Juni 1884 ist die Zahl der
Mitglieder auf sechzehn festgesetzt.