Verfassung der freien Ilansestadt Bremen. 155
Sonstige Fälle, in welchen ein Mitglied zum Austritt ge-
nötigt ist, bestimmt das Gesetz.
S 26. Die Mitglieder des Senats werden zur getreuen
Wahrnehmung ihres Amtes durch den von jedem derselben
bei seinem Antritt zu leistenden Eid verpflichtet.
S 27. Sie genießen feste Honorare und haben in den
gesetzlich bestimmten Fällen Anspruch auf Ruhegehalt.
5 28. Jedes Mitglied des Senats muß in der Stadt
Bremen seinen regelmäßigen Wohnsitz haben, oder doch,
sofern dieses bei seinem Eintritt in den Senat nicht der
Fall sein sollte, binnen sechs Monaten daselbst nehmen.
S 29. Die dem Gelehrtenstande angehörenden Mit-
glieder des Senats dürfen neben ihrem Amtsgeschäfte kein
anderweitiges Berufsgeschäft betreiben.
8 30. Zwei Mitglieder des Senats sind Bürgermeister.
Die Wahl derselben geschieht vom Senat.
Jeder Bürgermeister wird auf einen mit dem Beginn
eines Jahres anfangenden Zeitraum von vier Jahren ge-
wählt. Alle zwei Jahre tritt einer von ihnen aus.
Der Austretende ist nicht sofort wieder wählbar.
Geht ein Bürgermeister während seiner Amtsführung
ab, so wird binnen den nächsten vierzehn Tagen sein
Nachfolger erwählt. Dieser bekleidet alsdann das Amt,
wenn dessen Übernahme in die zweite Hälfte der Amtszeit
des. Abgegangenen fällt, nicht nur während der noch
übrigen Zeit, sondern auch während der folgenden vier
Jahre. Fällt aber die Übernahme in die erste Hälfte jener
Zeit, so steht er nur bis zu deren Ablauf dem Amte vor,
ohne alsdann sofort wieder wählbar zu sein.
Eine Ablehnung der Wahl oder ein Austritt vor be-
beendigter Amtsführung kann nur mit Zustimmung des
Senats geschehen.
$ 31. Einer der Bürgermeister ist für die Dauer des
Jahres Präsident des Senats. Mit dem Anfange des nächsten
Jahres tritt der andere Bürgermeister an seine Stelle.
Der Präsident wird zunächst durch den andern Bürger-
meister und auf Erfordern durch ein sonstiges von ihm
dazu bestimmtes Mitglied des Senats vertreten.
$ 82. Der Präsident hat die Leitung der Geschäfte