158 Anhang.
$ 46. Als Ausschuß der Bürgerschaft besteht das
Bürgeramt.
Dasselbe ist gebildet aus dem Geschäftsvorstande und
aus achtzehn anderen Vertretern, welche nach näherer Be-
stimmung des Gesetzes von der Bürgerschaft dazu gewählt
werden.
S 47. Das Bürgeramt hat die Verpflichtung:
a) auf die Aufrechterhaltung der Verfassung, der Gesetze
und Staatseinrichtungen fortwährend zu achten und,
wenn es Mängel oder Beeinträchtigungen wahrnimmt,
der Bürgerschaft deshalb zu berichten;
b) alle Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft für
diese entgegenzunehmen und alle für den Senat be-
stimmten Mitteilungen der Bürgerschaft an den Senat
gelangen zu lassen;
c) die Versammlungen der Bürgerschaft zu veranstalten
und die Tagesordnung festzusetzen;
d) alle ihm nach Maßgabe der Geschäftsordnung recht-
zeitig zukommenden Anträge auf die Tagesordnung
zu stellen und später eingegangene Anträge, Berichte
und sonstige Mitteilungen in der Versammlung selbst
anzuzeigen;
e) dem Senat von der Veranstaltung einer Versammlung
unter Mitteilung der Tagesordnung zeitig Anzeige
zu machen.
Sonstige Obliegenheiten des Bürgeramts in bezug auf
die Geschäftsführung bleiben näherer Bestimmung des
Gesetzes, sowie beziehungsweise der Geschäftsordnung der
Bürgerschaft vorbehalten.
$ 48. Anträge auf Beratung und Beschlußnahme über
einen Gegenstand können, sofern sie nicht vom Senat aus-
gehen, nur durch einen Vertreter an die Bürgerschaft ge-
langen.
Zu solchen Anträgen ist jeder Vertreter in der durch
die Geschäftsordnung näher vorgeschriebenen Weise be-
rechtigt.
$ 49. Versammlungen der Bürgerschaft finden statt,
so oft das Bürgeramt es für nötig erachtet. Zur Ver-
anstaltung einer Versammlung ist dasselbe aber verpflichtet,