Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 161 
II. Wirksamkeit des Senatsundder 
Bürgerschaft. 
& 56. Der Senat und die Bürgerschaft wirken in 
Ausübung der Staatsgewalt gemeinschaftlich, soweit nicht 
verfassungsmäßig ein anderes festgesetzt ist. Jedoch hat 
der Senat die Leitung und Oberaufsicht in allen Staats- 
angelegenheiten, sowie die vollziehende Gewalt überhaupt 
nach Maßgabe der Verfassung. 
$ 57. Demzufolge gehört zum Wirkungskreise des 
Senats, als der Regierung des Bremischen Staates: 
&) 
b) 
d) 
die Sorge für die innere und äußere Sicherheit des 
Staates; 
die Sorge für Aufrechthaltung und zeitgemäße Ent- 
wicklung der Verfassung, der Gesetze und Staats- 
einrichtungen, sowie für getreue Ausführung aller 
Staatsverträge; 
Oberaufsicht über älle Staats- und Kommunalbeamten, 
über alle ausführenden, verwaltenden und gericht- 
lichen Behörden, über alle vom Staate angeordneten 
oder unter seiner Obhut stehenden Anstalten, über 
das Kirchen- und: Schulwesen und die milden 
Stiftungen, über die Verwaltung der Staats- und 
Kommunalgüter, sowie des Vermögens der Kirchen, 
Schulen und öffentlichen milden Stiftungen, namentlich 
auch die Abnahme und Zuschreibung aller über solche 
Verwaltungen geführten Rechnungen; 
Kraft dieses Oberaufsichtsrechts fordert der Senat, 
wo ihm ein Mangel in der Beobachtung der be- 
stehenden gesetzlichen Ordnung zur Kunde kommt, 
zu deren genauen Befolgung auf und bewirkt solche 
durch die dazu geeigneten Mittel; 
Ausübung der Rechte des Staates in kirchlichen 
Angelegenheiten — unbeschadet der Mitwirkung der 
Bürgerschaft 'bei der Gesetzgebung, namentlich bei 
Anerkennung neuer Religionsgesellschaften —, sowie 
des protestantischen Episkopatrechtes in herkömm- 
licher Weise, unbeschadet der bestehenden Rechte 
der kirchlichen Gemeinden ; 
Bollmann, Bremen. 11
	        
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